7. Januar 2020
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17:40
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: https://www.jan-wilking.de
E-Mail: info@jan-wilking.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Rechtlich gesehen ist die Angelegenheit unproblematisch. Wenn Sie das Laptop mit funktionierendem Mainboard eingeschickt haben und das Mainboard bei der Reparatur beschädigt wurde, haben Sie gegen die Werkstatt einen Anspruch auf kostenlose Reparatur bzw. Austausch.
Problematisch ist allerdings, dass Sie dies im Streitfalle auch beweisen müssten. Hierbei könnten Sie, soweit dies z.B. durch Zeugen beweisbar ist, den defekten Fingerabdrucksensor nach Rückerhalt anführen. Dies ist in Verbindung mit der angeblich unauffälligen ersten Diagnose ein wesentliches Indiz, dass der Austausch der Tastatur nebst Umrandung nicht fachgerecht durchgeführt wurde und dadurch zusätzliche Schäden verursacht wurden. Wenn Sie nach Rückerhalt Ihrerseits keine Modifikationen an dem Gerät vorgenommen oder es unsachgemäß genutzt haben, spricht dann auch eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass der jetzt angeblich aufgetretene Mainboardschaden als Folgeschaden durch die nicht fachgerechte Reparatur verursacht wurde.
Sie sollten die Werkstatt daher unter Hinweis auf die Diagnose nach erster Einsendung sowie dem Defekt nach Rückerhalt unter Fristsetzung auffordern, das Laptop auf deren Kosten zu reparieren und Ihnen zurück zu senden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Jan Wilking