9. Juni 2020
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18:17
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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für eine vollständige Beantwortung Ihrer Fragen bräuchte es dutzende Seiten und mehrere Stunden.
Im Rahmen dieses Forums lassen sie mich Folgendes mitteilen.
1.
Sie haben keinen Anspruch auf Verlängerung, denn § 421d SGB III regelt:
„Für Personen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld sich in der Zeit vom 1. Mai 2020 bis zum 31. Dezember 2020 auf einen Tag gemindert hat, verlängert sich die Anspruchsdauer einmalig um drei Monate."
Was Sie als Willkür bezeichen, könnte einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG darstellen.
2.
Auch als „kleiner" Bürger kann man sich wehren.
In Ihrem Fall könnten Sie die Verlängerung beim Amt beantragen, gegen den ablehenden Bescheid durch die gerichtlichen Instanzen ziehen und letztlich mit der Verfassungsbeschwerde vorgehen.
(https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Downloads/DE/merkblatt.pdf?__blob=publicationFile&v=16)
Klagen ohne Rechtsbeistand sind aber nicht zu empehlen. Wenn jemand kein Geld hat, kann er Prozesskostenhilfe erhalten.
3.
In der Sache dürfte Ihr Begehren aber keinen Erfolg haben.
a)
Das Bundesverfassungsgericht setzt bei Stichtagsregelungen nur einen reduzierten Kontrollmaßstab an, denn Ungleichbehandlungen sind unvermeidbar.
„Die Bestimmung des Zeitpunkts für das Inkrafttreten eines Gesetzes bedarf daher im Regelfall keiner besonderen Rechtfertigung, und das BVerfG kann nur eingreifen, wenn hierbei äußerste Grenzen überschritten werden. Dies ist etwa dann der Fall, wenn für den gewählten Zeitpunkt sachlich einleuchtende Gründe nicht mehr erkennbar sind« (BVerfG, Beschl. v. 26.08.2013 – 2 BvR 441/13 –, juris Rn. 40"
Für Leistungen aus aus der Arbeitslosenversicherung ist nur eine begrenzte Menge Geld vorhanden.
Es ist daher nachvollziehbar, dass ein Stichtag gestgelegt wurde.
Dieser Stichtag liegt in dem Monat, in dem das Gesetz beschlossen wurde.
Allein die aktuelle Regelung führt zu Mehrausgaben von rund 1,5 Milliarden Euro.
https://www.bundestag.de/resource/blob/695054/01ddafcf9f17ba3d4ce6461d98741a16/19-11-654-data.pdf
Gesetzentwurf, Bundestagsdrucksache 19/18966 vom 05.05.2020, Seite 29, zu Nummer 3, 2. Absatz: „Mit Blick darauf, dass die Arbeitsförderung inklusive der Arbeitslosenversicherung bereits in unterschiedlichen Bereichen erhebliche Beiträge zur Bewältigung der Krisensituation leistet und diese Leistungsverpflichtungen derzeit insgesamt schwer abzuschätzen sind, soll die einmalige Verlängerung der Anspruchsdauer auf drei Monate begrenzt werden, um die Funktionsfähigkeit des Leistungssystems der Arbeitslosenversicherung nicht zu gefährden. Aufgrund der begrenzt zur Verfügung stehenden Beitragsmittel ist die Regelung auf Sachverhalte beschränkt, in denen sich der Anspruch in der Zeit vom 1. Mai 2020 bis 31. Dezember 2020 tatsächlich erschöpft."
b)
Und selbst wenn eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung vorläge, heißt das noch nicht, dass Sie davon profitieren würden. Denn eine Gleichbehandlung ist nicht nur durch Vorverlagerung des Stichtages/ des Tages der Geltung der gesetzlichen Regelung möglich, sondern auch dadurch, dass § 321 SGB III wegfällt und keiner länger Leistungen bezieht.
4.
Wenn Sie sich nur darauf stützen wollen, dass Andere länger Leistungen erhalten, sind Sie in eigenen Rechten nicht verletzt und können dagegen nicht vorgehen.
5.
Ich bin der Meinung, dass es aussichtsreicher ist, auf die Politik bezüglich des Umfanges des § 421d SGB III einzuwirken.
Ich hoffe, dass ich mich verständlich und nachvollziehbar geäußert habe.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt