Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.
Hinsichtlich der Bankkonten sollten Sie sich umgehend bei der Bank als Miterbe legitimieren und Verfügungen des anderen Miterben widersprechen. Dies gilt entsprechend gegenüber Dritten, denen gegenüber der Miterbe sich als über den Nachlass alleine verfügungsberechtigt geriert.
Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben im Übrigen nach der Regelung des § 2038 BGB gemeinschaftlich zu. Die Miterben haben gegeneinander einen Anspruch auf Mitwirkung an Maßnahmen die der ordnungsgemäßen Verwaltung dienen.
Letztlich können Sie gemäß § 2042 BGB von dem Miterben die Auseinandersetzung der Ebengemeinschaft verlangen. Sie sollten den Miterben hierzu unter Vorlage eines konkreten Auseinandersetzungsvertrages unter Fristsetzung auffordern. Wenn er nicht mitwirkt haben Sie grundsätzlich die Möglichkeit um amtliche Vermittlung zu ersuchen. Hierzu ist in Baden-Württemberg das Notariat zuständig, vgl. § 38 LFGG. Dieses Vermittlungsverfahren kann aber bereits durch den Widerspruch eines Erben beendet werden. Wenn also Streitigkeiten im Raum stehen ist die Vermittlung problematisch.
Letztlich sind Sie im Streitfall darauf angewiesen, die Auseinandersetzung klageweise durchzusetzen. Die Erbteilungsklage muß auf den Abschluss eines konkreten Auseinandersetzungsvertrages gerichtet sein.
Ich empfehle Ihnen daher sich an einen Kollegen vor Ort zu wenden, der Ihre Interessen in dieser Sache wahrnimmt.
gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.
Hinsichtlich der Bankkonten sollten Sie sich umgehend bei der Bank als Miterbe legitimieren und Verfügungen des anderen Miterben widersprechen. Dies gilt entsprechend gegenüber Dritten, denen gegenüber der Miterbe sich als über den Nachlass alleine verfügungsberechtigt geriert.
Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben im Übrigen nach der Regelung des § 2038 BGB gemeinschaftlich zu. Die Miterben haben gegeneinander einen Anspruch auf Mitwirkung an Maßnahmen die der ordnungsgemäßen Verwaltung dienen.
Letztlich können Sie gemäß § 2042 BGB von dem Miterben die Auseinandersetzung der Ebengemeinschaft verlangen. Sie sollten den Miterben hierzu unter Vorlage eines konkreten Auseinandersetzungsvertrages unter Fristsetzung auffordern. Wenn er nicht mitwirkt haben Sie grundsätzlich die Möglichkeit um amtliche Vermittlung zu ersuchen. Hierzu ist in Baden-Württemberg das Notariat zuständig, vgl. § 38 LFGG. Dieses Vermittlungsverfahren kann aber bereits durch den Widerspruch eines Erben beendet werden. Wenn also Streitigkeiten im Raum stehen ist die Vermittlung problematisch.
Letztlich sind Sie im Streitfall darauf angewiesen, die Auseinandersetzung klageweise durchzusetzen. Die Erbteilungsklage muß auf den Abschluss eines konkreten Auseinandersetzungsvertrages gerichtet sein.
Ich empfehle Ihnen daher sich an einen Kollegen vor Ort zu wenden, der Ihre Interessen in dieser Sache wahrnimmt.