11. Juni 2011
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21:00
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
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gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Zunächst sollten Sie sich aus meiner Sicht steuerrechtlich beraten lassen, ob nicht gegen die Schätzung noch vorgegangen werden kann, insbesondere wenn Sie Steuererklärungen nachreichen, die Sie ja offenbar nicht abgegeben haben.
Sollte dies nicht möglich und das Finanzamt ihr einziger Gläubiger sein, besteht weiter noch die Möglichkeit, dass Sie sich auf eine Ratenzahlung einigen. Solange ein Gläubiger keinen Insolvenzantrag stellt, sind Sie selbst nicht verpflichtet in Insolvenz zu gehen.
Es besteht aber auch die Möglichkeit, dass das Finanzamt aus dem Steuerbescheid die Zwangsvollstreckung gegen Sie betreibt, eine Zwangshypothek in das Grundbuch Ihres Hauses eintragen lässt und daraus die Zwangsversteigerung betreibt.
Im Falle einer Privatinsolvenz würde Ihr Haus in die Insolvenzmasse fallen und vom Insolvenzverwalter durch Verkauf verwertet werden.
Es bestünde weiter noch die Möglichkeit, dass Sie das Haus an jemanden verkaufen, der es an Sie zurückvermieten würde, und das Geld dazu benutzen, die Steuerschuld (ggf. teilweise) zurückzuführen. Wenn der Käufer dann aber Eigenbedarf gelten macht, müssten Sie ggf. auch ausziehen.
Im Vordergrund steht daher aus meiner Sicht daher die Reduzierung der Forderung aus der Steuerschätzung durch Erstellung der Steuererklärungen.
Ich wünsche Ihnen alles Gute!
Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Ergänzung vom Anwalt
14. Juni 2011 | 11:33
Sehr geehrte Fragesteller, einen Gedanken will ich Ihnen noch an die Hand geben, der mir nicht gleich bei der Beantwortung Ihrer Frage gekommen ist.
Es ist auch möglich, dass der Eigentümer des Grundstückes im Falle Ihrer Insolvenz aufgrund des Erbbaurechtsvertrags berechtigt ist, das Erbbaurecht zurück zu verlangen. Er müsste dann dem Insolvenzverwalter hierfür eine Entschädigung zahlen.
Ob dies der Fall ist, kann ohne Durchsicht des Erbbaurechtsvertrages nicht abschließend beurteilt werden.
Nach wie vor gilt mein Rat, die Steuerforderung des Finanzamtes zu prüfen und durch Abgabe von Steuererklärungen zu verringern.