Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Es kommt zunächst auf den genauen Wortlaut des Arbeitsvertrages an. Allerdings wäre eine Kündigungsfrist von einem Monat während der Probezeit für den Arbeitnehmer nicht zulässig. § 622 III BGB sieht eine Frist von 2 Wochen vor. Von dieser Vorschrift kann nach § 622 IV BGB nur durch Tarifvertrag abgewichen werden. Wenn also für Ihr Arbeitsverhältnis kein Tarifvertrag eingreift, der eine andere Frist vorsieht, dann gilt die gesetzliche Frist von 2 Wochen und Sie müssen die Monatsfrist nicht einhalten.
Wenn Sie als Arbeitnehmer kündigen, brauchen Sie keinen Grund, warum Sie kündigen spielt keine Rolle. Sie müssen nur die Kündigungsfrist einhalten.
Sie können im Ergebnis mit 2 Wochen Frist kündigen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Es kommt zunächst auf den genauen Wortlaut des Arbeitsvertrages an. Allerdings wäre eine Kündigungsfrist von einem Monat während der Probezeit für den Arbeitnehmer nicht zulässig. § 622 III BGB sieht eine Frist von 2 Wochen vor. Von dieser Vorschrift kann nach § 622 IV BGB nur durch Tarifvertrag abgewichen werden. Wenn also für Ihr Arbeitsverhältnis kein Tarifvertrag eingreift, der eine andere Frist vorsieht, dann gilt die gesetzliche Frist von 2 Wochen und Sie müssen die Monatsfrist nicht einhalten.
Wenn Sie als Arbeitnehmer kündigen, brauchen Sie keinen Grund, warum Sie kündigen spielt keine Rolle. Sie müssen nur die Kündigungsfrist einhalten.
Sie können im Ergebnis mit 2 Wochen Frist kündigen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt