9. Januar 2007
|
10:48
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
der erste Makler wird hier keinen Vergütungsanspruch gegen Sie durchsetzen können.
Zwar ist mit der Zeitungsanzeige deutlich gemacht worden, dass die TÄTIGKEIT kostenpflichtig wird, nur hat er nach Ihrer Schildung keine kostenauslösenden Tätigkeiten ausgeübt.
Allein die Angabe, dass das Objekt derzeit aufgrund eines Vorvertrages nicht zur Verfügung steht, löst keinen Anspruch aus.
Da auch keine weiteren Aktivitäten entfaltet worden sind, wird er nach Ihrer Schilderung keinen Anspruch durchsetzen können.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Rückfrage vom Fragesteller
9. Januar 2007 | 10:53
Die einzige Handlung die er gegenüber uns noch getätigt hatte, war daß er uns noch bekannt gab, daß das Objekt wieder frei wäre (Am Tag der Besichtigung mit der Maklerin). Kann er auch aus dieser Tätigkeit noch keinen Anspruch geltent machen?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
9. Januar 2007 | 11:05
Sehr geehrter Ratsuchender,
nein, auch diese Auskunft löst dann keine Zahlungsverpflichtung aus.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle