24. Februar 2010
|
20:00
Antwort
vonRechtsanwalt Steffan Schwerin
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena
Tel: 036412692037
Web: https://www.jena-rechtsberatung.de
E-Mail: info@raschwerin.de
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Bei der Berechnung des Unterhaltes für die Kinder wird das bereinigte Nettoeinkommen zugrunde gelegt und dann anhand der Düsseldorfer Tabelle (2010) der Unterhalt errechnet.
Von wichtiger Bedeutung ist im Unterhaltsrecht die Einkommensermittlung. Nur die genaue Erfassung der Einkünfte vermeidet Unterhaltsausfälle auf Seiten des Unterhaltsberechtigten und unzumutbare Beschränkungen in der Lebensführung des Unterhaltspflichtigen.
Zur Feststellung des Einkommens sind stets sämtliche Einkünfte heranzuziehen; Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Tätigkeit, nicht selbstständiger Tätigkeit, Kapital, Vermietung/Verpachtung und sonstige Einkünfte nach § 22 EStG.
Bei Einkünften aus nicht selbstständiger Tätigkeit sind regelmäßig alle Leistungen anzusetzen, d.h. auch Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Zulagen, Prämien, Überstundenvergütungen im Rahmen des Üblichen. Darüber hinaus rechnen als Einkommen auch sonstige vermögenswerte Vorteile (z.B. Wohnen in der eigenen Immobilie oder Nutzung eines Firmen-Pkws), sozialstaatliche Zuwendungen (z.B. Krankengeld, Arbeitslosengeld), BAföG und Versorgungsleistungen für Dritte.
Das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen des selbstständig Erwerbstätigen drückt sich in dem erzielten Gewinn aus, der im Rahmen der Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung oder Einnahmen-/Überschussrechnung ermittelt wird, wobei oft unterhaltsrechtliche Korrekturen vorgenommen werden müssen. Der Gewinn entspricht dem Bruttoverdienst des abhängig Erwerbstätigen. Das Nettoeinkommen ergibt sich nach Abzug von Steuern in tatsächlich entstandener Höhe und Vorsorgeaufwendungen in angemessenem Umfang.
Hier wird in der Regel das durchschnittliche Einkommen der letzten 12 Monate herangezogen, da ansonsten bei schwankendem Einkommen eine monatliche Berechnung zu aufwändig wäre.
Nur, wenn eine deutliche Gehaltserhöhung vorliegt (mehr als 10 % Erhöhung), muss dies angezeigt werden.
Ansonsten erfolgt eine jährliche Berechnung anhand des durchschnittlichen Jahreseinkommens.
Bei den Überstunden ist noch zu beachten, dass diese ggf. auch nur zur Hälfte als Einkommen angerechnet werden. Überstunden werden als Einkommen bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt, wenn diese Überstunden notwendig sind, um den selbstgewählten Lebensstandards des Unterhaltsschuldners zu gewähren oder wenn die Überstunden berufstypisch sind.
Sie müssen also erstmal nicht für den laufenden Monat mehr zahlen, sondern dies wird dann jahresweise errechnet und ggf. müssen Sie dann eine Nachzahlung leisten.
Rechtsanwalt Steffan Schwerin