Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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ich gehe davon aus, dass Sie Privatperson sind und für sich das Auto kaufen wollten.
In diesem Fall ist es ein sogenannter Verbrauchsgüterkauf.
In Betracht kommt in Ihrem Fall ein Widerrufsrecht (§§ 312c, 312g, 355, 356 BGB) nach dem Fernabsatzvertrag:
"Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt."
Sofern der Autohändler grundsätzlich die Möglichkeit der Vertragsschlüsse über Fax und Telefon eröffnet hat, steht Ihnen ebenfalls auch ein Widerrufsrecht von zwei Wochen nach Vertragsschluss zu, wenn Sie darüber belehrt worden sind.
Falls dies nicht der Fall gewesen sein sollte, verlängert sich die Frist auf ein Jahr.
Sie sollten daher schriftlich per Einschreiben den Widerruf erklären.
Die Strafzahlungsklausel wäre in diesem Falle auch unwirksam. Halten Sie aber auf jeden Fall den jetzigen Verkaufsversuch im Auge und sichern die entsprechenden Angebotsseiten.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da meine Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
Ich hab das Auto für den Privatgebrauch bestellt.
Bin Selbständig. Einzelunternehmer.Keine GBR oder GMbH und auch nicht eingetragener Kaufmann.
Der Verkäufer hat aber auf den Vertrag mein Firmennamen geschrieben. Aber nicht meinen richtigen Namen.
Ich habe dem Anwalt bereits gesagt, das es sich um ein Privatkauf handelt.
Ihr benötige kein Auto für die Firma.
Ich habe einen reinen Onlinehandel.
Und fahre nie Geschäftlich mit dem Wagen. Wenn dann habe ich einen Transporter der auch gewerblich abgerechnet wird.
Sehr geehrter Fragesteller,
dann sollten Sie diesen Umstand auch noch direkt in den Widerruf mit reinschreiben, damit nicht der Eindruck erweckt wird, dass Sie dies erst später als Schutzbehauptung aufkommen lassen.
Der Händler ist sodann aber in der Beweispflicht, dass Sie dies geschäftlich nutzen wollten, was in der Regel nicht führen kann.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall weitere rechtliche Hilfe brauchen sollten, schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber auch weiterhin bei kostenfreien Nachfragen zur Verfügung stehen möchte und meine Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.
Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt