Juristische Definition von 'kommerzieller Webseite'

| 21. September 2021 12:33 |
Preis: 30,00 € |

Internetrecht, Computerrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Sehr geehrte Anwälte und Anwältinnen,

heute hätte ich eine Frage bezüglich "kommerziellen Webseiten". Wenn ich ein Bild von einer Webseite auf meiner Webseite einbinden will, ist in vielen Urheberrechtsvereinbarungen von "... gewährt Ihnen hiermit das persönliche, nicht-exklusive und nicht übertragbare Recht, eine Kopie jedes Materials/jeder Software, das/die von dieser Site heruntergeladen werden kann, ausschließlich für den nicht-kommerziellen Gebrauch zu benutzen und vorzuzeigen." die Rede.

- Ist eine Webseite nun kommerziell wenn die allgemeine Möglichkeit besteht, dass der Webseitenbetreiber finanzielle Einnahmen durch den Betrieb der Webseiten erzielt?
- Machen Werbeeinnahmen eine Webseite kommerziell?
- Macht eine optionale Premium-Funktion (für zB 5€ pro Monat) mit erweiterten Funktionen (obwohl Basisfunktionen kostenfrei und vollumfänglich nutzbar) eine Webseite kommerziell?
- Gibt es eine allgemeine gesetzliche/juristische Definition von kommerziell?

Vorab auf alle Fälle schonmal vielen Dank!
21. September 2021 | 13:40

Antwort

von


(2767)
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26131 Oldenburg
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Web: https://www.jan-wilking.de
E-Mail: info@jan-wilking.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Es gibt zwar gesetzliche Definitionen von kommerzieller Tätigkeit. Der Rundfunkstaatsvertrag enthält z.B. eine eigene Definition der kommerziellen Tätigkeit in § 16a Abs. 1 RStV. Zur Bestimmung der Begrifflichkeit „kommerzielle Nutzung" bei einer Lizenzvereinbarung ist aber regelmäßig nicht auf die Definition des §§ 16 a Abs. 1 RStV oder andere gesetzliche Regelungen abzustellen (vgl. LG Köln, Urteil vom 05.03.2014, Az. 28 O 232/13). Vielmehr sind dann die Zweckübertragungslehre nach § 31 Abs. 5 UrhG sowie die allgemeinen Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB heranzuziehen, wenn der Begriff in der Lizenzvereinbarung nicht konkret definiert wird. Grundsätzlich gilt dann, dass jede Betätigung, die über die rein private Nutzung (z.B. Webseite mit Fotoalbum für die Familie) hinausgeht, als kommerziell anzusehen ist. Wenn eine irgendwie geartete Absicht zur Erzielung von Einnahmen vorliegt, ist die Seite auf jeden Fall kommerziell, auch wenn die Einnahmen vorrangig zur Kompensation der Ausgaben dienen. Entsprechend sind die von Ihnen genannten Beispiele (Werbung, Option des kostenpflichtigen Accounts) beide als kommerziell einzustufen und unterfallen nicht der Regelung für nicht-kommerziellen Gebrauch.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

Bewertung des Fragestellers 21. September 2021 | 13:56

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