Jugendstrafrecht Bedrohung( öffentlich mit Verbrechenstatbestand)

29. November 2024 17:58 |
Preis: 30,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

im Falle einer Verurteilung wegen Bedrohung im Jugendstrafrecht ist bei einer Verurteilung mit der Anordnung von Sozialstunden, nicht jedoch mit der Verhängung von Freizeit- oder Dauerarrest zu rechnen.

Guten Tag, meiner 16 jährigen Tochter wird Bedrohung ( öffentlich oder mit Verbrechenstatbestand) vorgeworfen..
Mit was muss sie im schlimmsten Fall rechnen? Laut meiner Tochter war sie mit mehreren Freunden am Bahnhof unserer Stadt. Laut ihr und den Zeugen kam ein Bekannter (35 Jahre, groß, sportlich) zu der Gruppe mit meiner Tochter und beleidigte meine Tochter. Angeblich ließ er sie nicht in Ruhe und meine Tochter rief die Polizei. Als der Herr nicht aufhörte, sagte sie: Verpiss dich, sonst hau ich dir auf die fresse!.. Meine Tochter ist 16, klein, zierlich, macht eine Ausbildung in der Pflege und hatte letzes Jahr 8 Sozialstunden, da sie einem Jungen angeblich eine Zigarette am Arm ausgedrückt hätte, was so nicht stimmte, wir aber nicht genug beweisen konnten trotz Anwalt und deshalb darauf eingingen. Nun wäre meine Frage, da ich mir nun große Sorgen um meine Tochter mache: was könnte ihr im schlimmsten Fall drohen, wenn ihre Aussagen alle so zutreffen? Und was würde ihr drohen, wenn dies nicht so stimmte und sie das einfach so gemacht hätte, wie auch immer?

Ich bin schlaflos, da ich mir natürlich Sorgen mache, dass meine Tochter eine Gefängnisstrafe erhalten könnte.. Sie ist auf keinen Fall für ein Gefängnis gemacht... sie hat das aus Dummheit gesagt, ohne Absicht dahinter.
Eingrenzung vom Fragesteller
29. November 2024 | 18:00
29. November 2024 | 18:42

Antwort

von


(246)
Pettenkoferstraße 10a
80336 München
Tel: 089/22843355
Web: https://www.kanzlei-kaempf.net
E-Mail: info@kanzlei-kaempf.net
Sehr geehrte Anfragende,

vielen Dank für Ihre Fragestellung, die ich Ihnen folgendermaßen beantworten darf:
Im Falle einer Verurteilung Ihrer Tochter wegen Bedrohung kommt hier eine Ahndung nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) in Betracht. Ich halte es für vorstellbar, dass als solche nochmals Sozialstunden verhängt werden. Es ist meines Erachtens nicht zu erwarten, dass eine freiheitsentziehende Maßnahme (Freizeitarrest oder gar Dauerarrest) angeordnet wird.

Ich empfehle Ihnen, hier zeitnah einen Fachanwalt für Strafrecht mit der Strafverteidigung Ihrer Tochter zu betrauen. Über diesen ist zunächst Akteneinsicht in die Ermittlungsakte zu nehmen. Möglicherweise und zwar abhängig von der jeweiligen Aktenlage kann hier eine Einstellung des Verfahrens erreicht werden.

Abschließend hoffe ich, Ihnen einen ersten rechtlichen Überblick ermöglicht zu haben, und stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion bei etwaigen Verständnisproblemen zur ursprünglichen Beantwortung Ihrer Fragen ebenso wie zur Übernahme der Verteidigung Ihrer Tochter gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Martin Kämpf
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht


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