Antwort
vonRechtsanwalt Andreas M. Boukai
Kreuzschnabelweg 18
86156 Augsburg
Tel: 0821 - 4530333
Web: https://www.ra-boukai.de
E-Mail: mail@ra-boukai.de
aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Erwachsene haben in der Regel für ihren Unterhalt selbst aufzukommen. Ausnahme hiervon ist unter anderem der Ausbildungsunterhalt für die (volljährigen) Kinder.
Gegenüber volljährigen Kindern sind beide Elternteile nach § 1603 II BGB in gesteigertem Maße verpflichtet (also nicht nur mit dem Einkommen sondern dem gesamten Vermögen sowie eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit), sofern diese das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, im Haushalt mindestens eines Elternteils leben und sich in der Schulausbildung befinden. Bei den vorgenannten privilegierten Berechtigten nach § 1603 II BGB besteht eine erhöhte Erwerbsobliegenheit, sofern der Verpflichtete dieser nicht nachkommt wird ein fiktives Einkommen angesetzt.
Grundsätzlich sind die Ausführungen des JA nicht fehlerhaft. Richtigerweise wird darauf hingewiesen, dass lediglich die „gesteigerten“ Verpflichtungen aus § 1603 Abs. 2 (siehe oben) entfallen.
Sie als Eltern mit dem gleichen Verwandtschaftsgrad zu dem Berechtigten haften anteilig nach ihren jeweiligen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Sofern der Anspruch – auch oder gerade bei fiktiver Anrechnung – gegen den einen Elternteil nicht durchsetzbar ist, so kann auf den anderen zurück gegriffen werden, sofern er leistungsfähig ist.
Jedoch besteht dann in aller Regel gegenüber dem ausgefallenen Unterhaltspflichtigen ein Ausgleichsanspruch, gerade auch wenn der andere Unterhaltspflichtige seiner Erwerbsobliegenheit nicht nachkommt.
Primär ist also stets die Versorgung des Berechtigten zu sehen. Sofern der Unterhalt nicht gewährleistet ist, wird dann auf den Leistungsfähigen zurückgegriffen.
Ich hoffe Ihre Fragen zufrieden stellend beantwortet zu haben.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bitte beachten Sie, dass die Antwort auf Ihren Angaben beruht und sich die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nur bei Kenntnis aller Details der Sache vollumfänglich und sicher treffen lässt.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -
Sehr geehrter Herr Boukai,
haben Sie recht herzlichen Dank für Ihre umfassende Antwort. Gern nehme ich die Möglichkeit einer einmaligen Nachfrage in Anspruch.
Was bedeutet Ihre Formulierung:
"Jedoch besteht dann in aller Regel gegenüber dem ausgefallenen Unterhaltspflichtigen ein Ausgleichsanspruch, gerade auch wenn der andere Unterhaltspflichtige seiner Erwerbsobliegenheit nicht nachkommt."
Kann ich zu einem späteren Zeitpunkt (z. B. nach Beendigung der Unterhaltspflicht) Ansprüche gegen die Mutter stellen?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
Sie geben die Sachlage richtig wieder. Da Sie herangezogen werden um den auf die Kindesmutter entfallenden Anteil zu zahlen, erlangen Sie gegen diese natürlich einen Ausgleichsanspruch in Höhe der von ihr zu erbringenden Unterhaltszahlungen, die Sie getragen haben.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -