Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
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zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Leider sagen Sie nicht, zu welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis durch Ihre Kündigung beendet wird.
Das kann vor dem Hintergrund dieser Klausel relevant sein: [i]"Sondervergütungen sind in jedem Fall zurückzuzahlen, falls das Arbeitsverhältnis innerhalb von 3 Monaten nach dem Auszahlungszeitpunkt der Sondervergütung beendet werden sollte."[/i]
2.
Nach dem Arbeitsvertrag ist die Jahresprämie eine Sondervergütung im Sinne des § 3 Abs. 4 Ihres Arbeitsvertrags.
Danach sind Sondervergütungen zurückzuzahlen, falls das Arbeitsverhältnis innerhalb von 3 Monaten nach dem Auszahlungszeitpunkt der Sondervergütung beendet werden sollte.
Ende des Arbeitsverhältnisses ist der Tag, zu dem Sie das Arbeitsverhältnis gekündigt haben. Auszahlungzeitpunkt ist November.
Endet das Arbeitsverhältnis bis zum 28.02.2019, müssen Sie die Prämie zurückzahlen. Endet das Arbeitsverhältnis später, dürfen Sie die Prämie behalten.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Raab,
vielen Dank für Ihre Antwort. Gekündigt habe ich zum 30.11.18. - doch viel wichtiger als das Kündigungsdatum ist in diesem Fall für mich die Frage, ob es sich bei der Sondervergütung "Zielhöhe eines Monatsgehalts bei der hälftig individuelle und Unternehmenssziele" um die Belohnung der Betriebstreue (wie z.B. bei einem Weihnachtsgeld) oder der Gegenleistung einer bereits geleisteten Arbeitsleistung handelt: Zweiteres ist meiner Meinung nach in diesem Fall gegeben und wäre daher meines Ermessens eine unangemessene Benachteiligung und somit eine unwirksame Klausel.
Wie sehen Sie den Sachverhalt?
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Die Nachfragefunktion dient nach den Richtlinien des Betreibers dieser Seite dazu, nachhaken zu können, sofern man etwas nicht verstanden hat.
Sie stellen aber bezüglich der Betriebstreue als Abgrenzung zur Gegenleistung für erbrachte Arbeit eine neue Frage, die von der Nachfragefunktion nicht umfasst ist.
2.
Nach § 3 Abs. 4 des Arbeitsvertrags wird die Prämie zurückzuzahlen sein.
3.
Geht man davon aus, dass die Treue zum Betrieb belohnt werden soll, ist die genannte Klausel im Arbeitsvertrag wirksam mit der Folge, dass die Prämie zurückzuzahlen ist. Sieht man die Prämie dagegen als Teil der Vergütung für geleistete Arbeit, wird eine Rückzahlung nicht in Betracht kommen.
Hier könnte man an eine Mischform von Arbeitsentgelt und Belohnung der Betriebstreue sehen, weil es heißt, es würden hälftig individuelle Ziele und Unternehmenssziele in die Prämienzahlung eingehen. Eindeutig ergibt sich das aus dem knappen Auszug aus dem Arbeitsvertrag allerdings nicht. D. h., wie die Prämie zu klassifizieren ist, muss durch Auslegung ermittelt werden. Um eine Auslegung vornehmen zu können, muss man alle Umstände des Arbeitsverhältnisses, insbesondere der genauen Berechnung und Definition der Ziele, kennen. Ohne deren Kenntnis kann man nur spekulieren, was aber nicht hilfreich ist.
D. h. aufgrund der Informationen, die Sie hier zur Verfügung stellen, lässt sich seriös allenfalls sagen, dass die Prämie (auch) Arbeitsvergütung für geleistete Arbeit sein kann, aber nicht sein muss.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt