Ist reden über Sex / sexuelle Handlungen mit jugendlichen Erlaubt?

| 13. Dezember 2020 17:52 |
Preis: 50,00 € |

Strafrecht


Guten Tag,

grundsätzlich ist das Thema "Verbreitung pornografischer Schriften" ja recht eindeutig nach § 184 StGB geregelt. Und dies umfasst ja sowohl Text, Bilder als auch Videos.

Jetzt wäre aber die Frage interessant, ob ich als Erwachsener mit einer Person unter 18, jedoch über 14 generell über Sex bzw. pornografische Handlungen reden darf?

Oder fiele die Beschreibung einer geplanten Nacht mit den praktizierten Stellungen oder auch ein erotisches Rollenspiel per Chat bereits unter die Thematik "pornografische Schrift"?

Denn generell wäre ja der sexuelle Kontakt ab 14 Jahren bzw. 16 Jahren unter bestimmten Umständen wie nicht Ausnutzung einer Zwangslage oder Verkehr gegen Entgelt erlaubt.

Somit schließt dass aus meiner Sicht auch das Sprechen über sexuelle Themen mit ein, weil man muss ja wissen, was der jeweils andere mag und sich somit entweder mündlich oder schriftlich austauschen.

Des Weiteren möchte man sich ja auch bei Abwesenheit des Partners mit diesem ggf. über sexuelle Themen austauschen bzw. wie bereits angesprochen sexuelle Fantasien in einem Rollenspiel (Chat) austauschen.

Den Tausch von Bild- und Videomaterial würde ich jetzt aber ganz explizit ausklammern.

Vielen Dank für Ihre Antwort!
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Das kommt darauf an. Reden kann ein Vorschub leisten im Sinne von § 180 Absatz 2 StGB sein. Dann ist es strafbar.
Es kann ein Versuch sein, den Jugendlichen dazu zu bestimmen, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen. Dann kommt eine Strafbarkeit nach § 182 Absatz 3 oder 4 StGB infrage.

Die Aufklärung im Rahmen des Biologieunterrichts ist dagegen ein nicht strafbares reden über Sex.

Wenn der Jugendliche sich eine pornografische Schrift von jemand anderem besorgt hat, darf er auch darüber aufgeklärt werden, dass das was er dort gesehen hat, nicht viel mit der Realität zu tun hat.

Es gibt also kein eindeutiges reden ist immer erlaubt oder reden ist immer verboten. Sondern jeder Fall des Redens, muss einzeln darauf geprüft werden, was mit welcher Absicht geredet wird.

Wenn Sie bei dem Gespräch die Fantasien und die Rollenspiele weglassen und das Gespräch auf die biologisch wissenschaftlichen Aspekte des Themas reduzieren, sind Sie jedoch auf der sicheren Seite.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller 13. Dezember 2020 | 19:14

Sehr geehrter Hr. Müller,

vielen Dank für diese ausführliche Antwort. Wenn ich das richtig verstehe, dann bezieht sich § 180 sowie § 182 StGB aber eindeutig auf Personen unter 16 Jahre.

Somit würde ich es folgendermaßen für mich zusammenfassen:
Person im Alter von 14 und 15: Reden über sexuelle Themen rein im Sinne der biologischen Aufklärung.
Person im Alter von 16 und 17: Reden über sexuelle Praktiken und Fantasien ist durchaus gestattet, solange es unter dem Gesichtspunkt der Einvernehmlichkeit geschieht und keiner dazu gezwungen wird.

Mit besten Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 13. Dezember 2020 | 19:33

Sehr geehrter Fragesteller,

§182 Absätze 3 und 4 StGB beschränken sich tatsächlich auf Personen unter 16. So dass Sie gegen diese Bestimmungen nicht verstoßen, wenn Sie mit 16 oder 17 jährigen Fantasien austauschen oder Rollenspiele durchführen.
Ein strafbares Vorschub leisten im Sinne des § 180 Absatz 2 StGB kann jedoch auch dann vorliegen, wenn der Jugendliche 16 oder 17 ist.
Solange der Tatbestand des Vorschub Leistens nicht erfüllt ist, dürfen Sie mit den 16 und 17 Jährigen über Praktiken und Fantasien reden.

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 14. Dezember 2020 | 00:18

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