14. Januar 2006
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19:48
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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sollten Sie zum nächstmöglichen Termin schriftlich gekündigt und dann den 31.12.2005 genannt haben, ist die Kündigung auf jeden Fall wirksam.
Aber auch, wenn Sie nur zum 31.12.2005 gekündigt haben, macht diese Nennung des falschen Datums die Kündigung nicht unwirksam. Denn die Angabe des falschen Kündigungstermines ist nach herrschender Meinung in der Rechtsprechung irrelevant (LG Köln, ZMR 92, 343), sofern der Kündigungswille ansich deutlich wird, da dann Kündigungstag (Tag des Zugehens) und Kündigungstermin (Tag, zu dem das Mietverhältnis beendet werden soll) trotzdem deutlich ersichtlich sind.
Und davon ist hier auszugehen.
Teilen Sie dem Vermieter also mit, dass es beim Kündigungstermin 31.03.06 bleibt, Sie die Wohnung dann verlassen werden und das Mietverhältnis dann als beendet ansehen. Verweisen Sie weiter darauf, dass bei falscher Datumsangabe (auf die der Vermieter sich berufen will), dann automatisch -sofern der Kündigungswille erkennbar ist- die Kündigung zum nächstmäglichen Termin gilt (OLG Hamm MDR 94, 56); auch das wäre der 31.03.2006.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle