Antwort
vonRechtsanwalt Hussein Madani
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gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
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1. Formfreiheit des Kaufvertrags – Wirksamkeit des Hauptvertrags
Der Kaufvertrag über Ihr Fahrzeug ist – genau wie jeder Vertrag über bewegliche Sachen – formfrei, sofern keine gesetzlich vorgeschriebene Form greift (§ 433 BGB, § 126 BGB). Es ist also keine vorgeschriebene Schriftform notwendig. Entscheidend ist vielmehr, dass sich beide Parteien über wesentliche Vertragsinhalte (z. B. Fahrzeug, Preis, Eigentumsübergang) einigen und diese schriftlich festhielten und unterschrieben. Damit liegt ein wirksamer Vertrag vor.
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2. Bedeutung der drei Unterschriftsfelder im ADAC-Muster
2.1 Hauptvertrag (Seiten 1–2)
In diesem Teil werden Kaufpreis, Fahrzeugdaten und wesentliche Vereinbarungen dokumentiert. Unterschriftsfelder beider Parteien hier sind maßgeblich. Fehlen sie, könnte der Vertrag insoweit angreifbar werden. Ist aber dieses Feld unterschrieben, ist der Kaufvertrag regelmäßig wirksam.
2.2 Empfangsbestätigungen
Beispielsweise zum Fahrzeugempfang oder Preiszahlung – dienen Beweiszwecken. Ist hierzu keine Unterschrift vorhanden, erschwert sich eventuell die spätere Beweisführung über diesen spezifischen Punkt. Allerdings berührt dies nicht die Gültigkeit des Hauptvertrags.
2.3 Sondervereinbarungen
Zusätzliche Vereinbarungen (z. B. Zubehör, Reparaturen, Zahlungsmodalitäten) werden separat in Ziffer III oder Zusatzblättern geregelt. Diese bedürfen in der Regel der Unterschrift beider Parteien, um rechtlich verbindlich zu sein. Fehlt dort eine Unterschrift, gilt nur diese konkrete Regelung allenfalls als nicht eingebunden – der restliche Vertrag bleibt aber bestehen.
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3. Rechtliche Bewertung fehlender Unterschrift durch den Käufer
Der Kaufvertrag als Gesamtvereinbarung bleibt wirksam, sofern der zentrale Abschnitt von beiden unterschrieben wurde.
Fehlende Unterschrift in Zusatzfeldern, z. B. bei Sondervereinbarungen oder Empfangsbestätigungen, betrifft lediglich diese spezifischen Regelungen oder Nachweise, nicht aber den Vertrag insgesamt.
Solche Lücken erschweren allenfalls die Beweisführung – aber nicht die Vertragserrichtung.
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4. Was bedeutet das für Ihren konkreten Fall?
Da Sie schreiben, der Käufer habe zwei von drei Punkten unterschrieben, und insbesondere den Hauptvertrag mitsamt Kaufpreis etc. unterschrieben, ist die Wirksamkeit des Vertrags nicht beeinträchtigt. Nur die nicht unterschriebene Zusatzvereinbarung ist:
- rechtsunwirksam oder schwerer beweisbar, sofern Sie ihre Anwendung beweisen müssten,
- aber kein Wegfall des Hauptvertrags,
- keine Rückwirkung auf Preis oder Fahrzeugübergabe.
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5. Praktische Empfehlungen
- Prüfen Sie, ob tatsächlich der wesentliche Vertragsteil unterschrieben wurde – insbesondere mit Kaufpreis und Haftungsausschluss.
- Fehlt nur die Unterschrift bei den Sondervereinbarungen, überlegen Sie folgendes:
- Sie können mit dem Käufer nachträglich eine kurze Ergänzungsvereinbarung (schriftlich, unterschrieben) aufsetzen, die genau diesen Punkt dokumentiert.
- Sammeln Sie Beweisnachweise wie Zahlungsquittung, Übergabeprotokoll, Zeugen, die auch ohne Unterschrift helfen können.
- Melden Sie unverzüglich den Verkauf der Zulassungsstelle und Ihrer Versicherung – und bewahren Sie Kopien der Veräußerungsanzeigen auf.
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6. Fazit
Zusammenfassend: Der Vertrag ist höchstwahrscheinlich wirksam und nichtig aufgrund fehlender Unterschrift? Nein. Lediglich der nicht unterschriebene Abschnitt ist nicht eingebunden oder schwerer durchsetzbar – der Kaufvertrag bleibt grundehrlich gültig.
Mit freundlichen Grüßen
Hussein Madani
Rechtsanwalt
Hallo Herr Madani,
Vielen lieben Dank für ihre sehr ausführliche Beantwortung.
Ich möchte nur nochmal sichergehen, es geht um die Unterschrift im Feld III. Sondervereinbarung. Dort gibt es die Möglichkeit für eine Unterschrift, für mich sieht alles aber so aus als gelte die Unterschrift für alles was bis dahin kommt. Also Punkt I. II. und III. Nicht nur für den Punkt III.
Dann kommt „Der Käufer bestätigt den Empfang" mit einer Unterschrift, welche gesetzt ist und zuletzt kommt noch „Der Verkäufer bestätigt den Empfang". Hier ist auch die Unterschrift gesetzt.
Liebe Grüße,
Sehr geehrter Fragesteller,
danke für Ihre Rückmeldung und Ergänzung. Insgesamt kann ich auf meine Ausführungen verweisen, der Kaufvertrag ist wirksam zustandegekommen. Die erste Unterschrift bezieht sich auf die Sondervereinbarungen, die es bei Ihnen offenbar nicht gibt. Dann kommen die Unterschriften zum Empfang, jeweils vom Käufer und Verkäufer. Diese beiden Überschriften sind entscheidend, da hiermit die Übergabe von Kfz und vom Kaufpreis bestätigt werden. Diese belegen also auch das Angebot und die Annahme. Der Vertrag ist damit wirksam zustandegekommen.
Mit freundlichen Grüßen
Hussein Madani