Ist die Vereinbarung gültig und Ansprüche durchsetzbar?!

| 26. März 2006 21:39 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von


07:54
Sehr geehrte Damen und Herren,

mein Bruder hat mir gegenüber im Jahre 1975 schriftlich folgende Erklärung auf einen Stück Papier abgegeben:

„Bestätigung:
Ich, Name meines Bruders, seine Adresse, unterschreibe hiermit, daß ich meinem Bruder mein Name, meine Adresse (zehn) 10 % vom Lottohauptgewinn wenn dieses ist vermache. Gültig ab sofort Unterschrift meines Bruders, Ort, Datum.


Ende der Erklärung

Aufgrund des plötzlich extrem stark gestiegenen Lebenswandels (Luxusvilla, Luxusautos, Wohnmobil) und der Tatsache das er stets ein exzessiver Lottospieler war, liegt die Vermutung sehr nahe das er tatsächlich im Lotto einen Hauptgewinn erzielt hat. Selbstverständlich würde er das nie zugeben.

Die Fragen:

Kann ich irgendwelche Ansprüche aus dieser Erklärung geltend machen? Und wenn ja, welche?
Zuvor müßte man doch sicher den Nachweis erbringen, das er auch tatsächlich im Lotto gewonnen hat und hier greift doch wieder die Schweigepflicht der Lottogesellschaft?

Wäre ein Anwalt bereit –wenn er die Erfolgschancen als sehr gut erachtet - mich in dieser Angelegenheit ggfls. zu vertreten?

Vielen Dank für eine kompetente Antwort
26. März 2006 | 22:17

Antwort

von


(910)
Hussenstraße 19
78462 Konstanz
Tel: 07531-9450300
Web: https://www.anwaltskanzlei-dotterweich.de
E-Mail: mail@anwaltskanzlei-dotterweich.de

Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne will ich Ihre Anfrage basierend auf den von Ihnen getätigten Angaben beantworten:

Prinzipiell kann sich Ihr Bruder dazu verpflichten, Ihnen 10% auch eines zukünftigen Lottohauptgewinnes abzugeben und er wäre auch noch nach 31 Jahren an diese Aussage gebunden.

In seiner Erklärung stecken jedoch zwei Rechtsprobleme:

a) durch das Wort "vermache" könnte die Erklärung so ausgelegt werden, dass Sie nicht etwa sofort einen Anteil bekommen könnten, sondern lediglich als Vermächtnisnehmer im Sinne des § 1939 BGB gelten. Dies aber auch nur dann, wenn das Stück Papier als formgültiges Testament anzusehen wäre (was durch die näheren Umstände der Abfassung des Textes, die ich nicht kenne, zu ermitteln ist) - und dieses könnte Ihr Bruder einfach durch Errichtung eines neuen Testamentes widerrufen (§ 2258 BGB), was zur Folge hätte, dass das Dokument aus dem Jahr 1975 für Sie wertlos wäre.

Wenn man das "vermachen" so versteht, dass damit "beteiligen" gemeint ist, wäre die Erklärung theoretisch bindend.

b) es müßte tatsächlich ein Lottohauptgewinn vorliegen, also ein Gewinn aus dem Lotto und noch dazu ein Hauptgewinn. Hier sind Sie darlegungs- und beweispflichtig; vielleicht sollten einmal bei der Lottogesellschaft nachfragen, ob es in Ihrer Umgebung überhaupt einmal einen Hauptgewinn gegeben hat. Namen und Anschrift eines Gewinners werden Ihnen aber nicht genannt werden.

Haben Sie Ihren Bruder schon einmal mit dem Schriftstück konfrontiert? Zunächst würde ich Ihnen raten, diesen einmal auf seine damalige Erklärung anzusprechen.

Gerne bin ich bereit, Ihre Interessen gegenüber Ihrem Bruder wahrzunehmen, wobei Ihre Erfolgsaussichten nur auf Grundlage Ihrer Angaben nicht abschließend beurteilt werden können.

Mit freundlichen Grüßen


Michael Böhler


Rückfrage vom Fragesteller 26. März 2006 | 22:58

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Böhler,

vielen Dank für Ihre erste Einschätzung, bei der ich bereits vermutet habe, daß sie ungefähr so ausfallen wird. Ich möchte gern die Nachfragefunktion nutzen.

Bei der Lottogesellschaft habe ich bereits angerufen. Dort gibt es in solchen Dingen absolut keine Chance auf Auskunft. Das Problem liegt ja nun darin, den Beweis dafür zu erbringen, daß ein Lottohauptgewinn erzielt wurde. Meinen Bruder habe ich auch bereits angesprochen; er verweigert hierzu selbstverständlich auch jede Auskunft. Eine Änderung des Lebenswandels, der dem eines Lottohauptgewinners entspricht, wird wohl vor Gericht als Beweis nicht genügen.

Da die Erfolgsaussichten aufgrund der Fakten doch eher als gering einzustufen sind, würden Sie die Sache dann lieber auf sich beruhen lassen? oder sehen Sie eine "echte Chance" an den versprochenen Anteil zu kommen? Es wäre persönlich auch sehr schlimm, vor Gericht den kürzeren zu ziehen.

Die von mir gemachten Angaben entsprechen exakt den Tatsachen. Die oben wiedergegebene Erklärung entspricht dem genauen Wortlaut; es wurde nichts verändert oder hinzugefügt.

Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 27. März 2006 | 07:54

Sehr geehrter Ratsuchender,

da es in Ihrem Fall auf die Umstände der Erklärung ankommt und mir diese unbekannt sind, kann ich Ihre Chancen seriös nicht abschließend beantworten.

Anhand der von Ihnen geschilderten Fakten sind Ihre Erfolgsaussichten aber leider als nicht sehr hoch einzuschätzen. Wenn Sie also ein Unterliegen vermeiden möchten (Ihr Bruder kann ja auf anderem Wege zu Geld gekommen sein), sollten Sie die gerichtliche Entscheidung nicht anstreben.

Für eine weitere Sachbearbeitung stehe ich Ihnen dennoch gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt

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