7. Mai 2021
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19:09
Antwort
vonRechtsanwältin Yvonne Müller
Auf der Rinne 43
37308 Heilbad Heiligenstadt
Tel: 03606 506459
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Yvonne-Mueller-__l108560.html
E-Mail: kanzlei-mueller-hig@t-online.de
gerne beantworte ich Ihre Beratungsanfrage, wie folgt:
Um Ihre Anfrage abschließend beantworten zu können, wäre es sicherlich sinnvoll, Ihren Mietvertrag einmal anzuschauen. Gerne können Sie mir diesen per Email zukommen lassen.
Grundsätzlich gilt aber, dass die gesetzlichen Kündigungsfristen nicht zum Nachteil des Mieters abbedungen werden können, also nicht verkürzt werden dürfen. Eine vertragliche Vereinbarung einer längeren Frist ist grundsätzlich möglich.
Solange Sie die Wohnung zu Wohnzwecken nutzen, handelt es sich auch nicht um eine gewerbliche Nutzung, so dass das Wohnraummietrecht greift.
Ich hoffe, Ihnen zunächst weitergeholfen zu haben, bei Unklarheiten fragen Sie gerne nach.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Müller