Antwort
vonRechtsanwältin Karin Plewe
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Ihre Frage beantworte ich auf der Grundlage Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes wie folgt:
Es wäre sicher der einfachste Weg, wenn der Anwalt Ihres Sohnes den Vergleich abändert gemäß Ihrer Absprache mit Ihrem Sohn, wenn er also einen neuen Vergleich aufsetzt. Dadurch könnten Mißverständnisse vermieden werden. Falls die Gegenseite noch nichts unterschrieben hat, können Sie Punkt 5 und 6 streichen und bei Ihrer Unterschrift ausdrücklich vermerken, dass Punkt 5 und 6 gestrichen wurde. Wenn die Gegenseite dann später unterschreibt (mit Datum der Unterschrift), dann steht fest, dass der Vergleich so zustande gekommen ist (also ohne Punkt 5 und 6).
Der Vergleichstext ist etwas unklar, was die Kosten und Zinsen betrifft. Zum einen, weil Sie in der Vorbemerkung die Kosten anerkennen und zum anderen, weil in Ziffer 8 von Zinsen und Kosten die Rede ist.
Es wäre für Sie sicherer, wenn der gesamte Vergleichstext überarbeitet werden könnte und klar gestellt würde, dass Sie nur 4.000,00 € zahlen müssen. Dabei möchte ich betonen, dass Sie im Falle des Zahlungsverzuges (auch nur bei einer Rate !!) die Schulden gemäß der Vorbemerkung (6.200,00 € plus Zinsen und Kosten) zu zahlen haben.
Insofern empfehle ich Ihnen dringend, sich in diesen Vergleichsverhandlungen anwaltlich vertreten zu lassen und auch prüfen zu lassen, ob dieser Vergleich überhaupt für Sie sinnvoll ist.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Orientierung geben.
Mit freundlichen Grüßen
Karin Plewe
Rechtsanwältin
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Rechtsanwältin Karin Plewe
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Erbrecht
Vielen Dank erst mal, für Ihre schnelle Antwort. Sie haben mir schon sehr geholfen.
Ist es rechtens und gültig, wenn ich selber einen neuen Vergleich nur mit den 4000€ ohne der Vorbemerkung aufsetze und mein Sohn ihn unterschreibt?
Ich danke im voraus!
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
ja, das wäre möglich.
Sie sollten dabei verlangen, dass Ihr Sohn Ihnen nach endgültiger Bezahlung die alten Titel herausgibt, und zwar die vollstreckbaren Ausfertigungen.
Mit freundlichen Grüßen
Karin Plewe
Rechtsanwältin