Inwieweit muß ich in der Ehe für die Wohn und Lebensunterhaltskosten aufkommen?

26. September 2013 14:43 |
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Familienrecht


Beantwortet von


15:19
Ich bin verheiratet, kinderlos, arbeite und trage den überwiegenden Teil der gemeinsamen Lebenshaltungskosten. Mein Ehemann zahlt für seine Kinder aus 1. Ehe Unterhalt. Eins der volljährigen Kinder erzielt Einkommen, um eine Neuberechnung kümmert mein Mann sich nicht, sondern zahlt weiter.
Eine finanzielle Schenkung eines Verwandten an uns beide, für einen gemeinsamen Urlaub, hat er für sich verwandt, obwohl er mir mindestens die Hälfte abgegeben wollte. Ich hatte die Reise vorfinanziert.
Oftmals läßt's mein Mann sich von mir einladen und sich auch gemeinsame Reisen finanzieren. Habe ich bisher auch gerne getan.
Jetzt fühle ich mich durch die Einbehaltung des Geschenks über den Tisch gezogen, habe meinen Mietanteil, den ich ihn überweise und er dann an den Vermieter weiterleitet, reduziert.

Meine Frage: entstehen mir durch meine Handlung rechtliche Konsequenzen, kann ich für die Zahlung der Miete haftbar gemacht werden ?

Ich stehe nicht im Mietvertrag mit drin, es handelt sich um eine Dienstwohnung.
26. September 2013 | 15:06

Antwort

von


(407)
Ernst-Reuter-Allee 16
39104 Magdeburg
Tel: 0391-6223910
Web: https://kanzleifamilienrechtmagdeburg.simplesite.com
E-Mail: Ra.Tobias.Roesemeier@t-online.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn Sie und Ihr Ehemann beide Mieter der Wohnung sind und daher auch gemeinsam im Mietvertrag stehen, sind Sie gegenüber dem Vermieter Gesamtschuldner.
Dies bedeutet, dass Sie beide für die Zahlung der Miete in voller Höhe haften.
Der Vermieter kann sich bei Mietrückständen an Sie beide wenden bzw. auch an jeden einzelnen.

Im Übrigen gilt hinsichtlich der Kostentragungspflicht während des Bestandes der Ehe und des gemeinsamen Zusammenlebens §§ 1360, 1360a und § 1360 b BGB.

Die Ehegatten sind demgemäß einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten.

Jeder hat also seinen Beitrag entsprechend der Höhe seines Einkommens zu leisten.

Der angemessene Unterhalt der Familie umfasst alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen.

Leistet ein Ehegatte zum Unterhalt der Familie allerdings einen höheren Beitrag als ihm obliegt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass er nicht beabsichtigt, von dem anderen Ehegatten Ersatz zu verlangen.

Es ist abschließend anzuraten, dass Sie mit Ihrem Mann ein ernstes Gespräch über seinen Beitrag zum Familienunterhalt leisten.

Ist eine Besserung nicht in Sicht, wäre anzuempfehlen über eine Trennung nachzudenken.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier, Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
Fachanwalt für Familienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 26. September 2013 | 15:10

Sehr geehrter RA,

Wie bereits in der Anfrage formuliert:

Ich stehe NICHT mit im Mietvertrag.

Bitte beantworten Sie unter diesem Gesichtspunkt die gestellte Frage nach Haftung und Konsequenzen.
Vielen Dank

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 26. September 2013 | 15:19

Entschuldigen Sie bitte den Fehler, da habe ich mich verlesen.

Wenn Sie nicht im Mietvertrag stehen, haften Sie gegenüber dem Vermieter natürlich nicht für etwaige Außenstände.

Der Vermieter kann vorliegend nur an Ihren Mann herantreten.

Das Gesetz sieht auch keine anderweitige automatische Mithaftung der Ehefrau vor.

Sollten etwaige Mietrückstände zu einer Kündigung des Mietverhältnisses führen, haben Sie in der Wohnung keine Bleiberecht.

Ihr Mann kann intern von Ihnen keine direkte Beteiligung an der Miete verlangen.

Es gelten die oben bereits genannten gesetzlichen Regelungen zum Familienunterhalt.

Falls Sie weitere Nachfragen haben, können Sie mich gern auch direkt per Mail kontaktieren.

ANTWORT VON

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