Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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Tel: 04103/9236623
Web: https://www.kanzlei-roth.de
E-Mail: info@kanzlei-roth.de
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Bitte senden Sie mir den Link sowie die Teilnahmebedingungen. Ich werde Sie im Laufe des morgigen Tages kontaktieren und Ihnen meine Ausarbeitung zur Verfügung stellen.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
Hamburg 2006
info@kanzlei-roth.de
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Danke. Mail ist raus!
MFG
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre E-Mail, in der Sie mir den Link zu dem von Ihnen beabsichtigten Gewinnspiel und den Teilnahmebedingungen überlassen haben.
Gegen die grundsätzliche Zulässigkeit des von beabsichtigten Gewinnspiels bestehen aus meiner Sicht keine Bedenken.
Insbesondere liegen keine besondere Umstände vor, die den Vorwurf der Sittenwidrigkeit begründen, da die Teilnehmer des Gewinnspiels nicht in übertriebener Weise angelockt werden, sie auch keinem psychologischen Kaufzwang unterliegen sowie eine Werbung gegenüber besonders schutzwürdigen Gruppen wie Kindern oder Jugendlichen nicht stattfindet.
Hinsichtlich der Teilnahmebedingungen sollten Sie jedoch Folgendes beachten:
Nach den Bestimmungen des TDDSG darf der Diensteanbieter für die Durchführung von Telediensten erhobene personenbezogene Daten für andere Zwecke nur verarbeiten und nutzen, soweit das TDDSG oder eine andere Rechtsvorschrift es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat.
Der Diensteanbieter darf die Erbringung von Telediensten nicht von einer Einwilligung des Nutzers in eine Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten für andere Zwecke abhängig machen, wenn dem Nutzer ein anderer Zugang zu diesen Telediensten nicht oder in nicht zumutbarer Weise möglich ist.
Die Bestimmungen zur Einwilligung sind in Ihren Bedingungen nicht deutlich hervorgehoben, so dass der Teilnehmer diese Passage leicht überlesen kann. Dies kann dazu führen, dass im Rahmen einer rechtlichen Auseinandersetzung das mit der Sache befasste Gericht zu der Auffassung kommen kann, dass eine taugliche Einwilligung nicht vorliegt.
Vor diesem Hintergrund ist es daher in rechtlicher Hinsicht sicherer, wenn Sie getrennt von Ihren Bedingungen eine Datenschutzerklärung manifestieren.
Dies ist nach meinen Erfahrungen gerade auch im Bereich von Gewinnspielen üblich.
Wenn Sie als Anbieter selbst Cookies setzen, die Voraussetzung für die Nutzung des Dienstes sein sollen, sind auch datenschutzrechtliche Fragen zu beachten, insbesondere dann, wenn der Nutzer werder erkennen und steuern kann, ob überhaupt Cookies auf seinem Rechner abgelegt werden, noch deren Inhalt wahrnehmen kann.
Der Einsatz von Cookies ist jedoch nur dann bedenklich, wenn mit ihnen ein Bezug zu Personen hergestellt werden kann.
Darüber hinaus dürften Cookies nur dann eingesetzt werden, wenn der Nutzer über die Funktionsweise der Cookies und deren Inhalt aufgeklärt wird (§ 4 Abs. 1 TDDSG).
Hierauf sei nur hingewiesen, da in Ihren Bedingungen zu diesem Punkt nichts bestimmt worden ist.
Für eine kostenlose Nachfrage stehe ich Ihnen per E-Mail zur Verfügung.
Sollten Sie hiervon Gebrauch machen, werde ich meine Antwort auf die Nachfrage im Rahmen der Ergänzung hier auf dieser Plattform veröffentlichen.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
Hamburg2006
info@kanzlei-roth.de