Internationales Erbrecht /Steuerrecht Deutschland - Mauritius

22. September 2015 05:37 |
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Erbrecht


Beantwortet von


Guten Tag
Folgender Fall internationales Erbrecht Mauritius Deutschland!
Ich bin als Deutscher verheiratet mit einer mauritianischen Staatsbürgerin.
Wir leben in Deutschland. Meine Frau hat einen Daueraufenthalt in Deutschland aber keinen deutschen Pass.
Jetzt ist ihr Vater im Dezember im Jahre 2014 auf Mauritius verstorben.
Auf Mauritius dauert eine Erbabwicklung sehr lange, besonders wenn es um Aktien -Wertpapiere geht. Diese müssen vom Depot des verstorbenen Vaters auf das Depot meiner Frau übertragen werden. Das dauert halt! Man kann auch nicht sofort mitteilen, wie hoch das Erbe ist.
Auf Mauritius ist ein Erbe steuerfrei.
Also ein deutscher Behördenanspruch innerhalb von drei Monaten alles anzumelden ist nicht möglich.
Der Vater hinterlässt meine Frau Bargeld und Aktien im Wert um die
400 000 Euro.
Der Todestag des Vaters ist wohl Grundlage um den Aktienwert für das Erbe zu berechnen.

Man hat während der Dauer der zeitlichen Übertragung der Aktien in das Depot meiner Frau keinen Zugriff auf die Aktien.
Somit ist nun der Fall eingetreten, dass sich ein hoher Aktienwert durch einen Aktienabsturz massiv verringert hat. Also das Erbe ist massiv kleiner geworden.

Somit ergeben sich Fragen, wie die deutsche Rechtsprechung für internationales Erbe hier greift?

So wie ich das verstehe muss meine Frau, da wohnhaft in Deutschland, dem hiesigen Finanzamt alle Steuereinkünfte auch Erbe welcher Art melden.

In Deutschland ist das Erbe Vater zur Tochter mit einem Freibetrag von 400 000 Euro steuerfrei. Das müsste ja nun auch für meine Frau gelten, da sie hier in Deutschland ihren Wohnsitz hat und deutsches Recht zählt.

Da der Freibetrag hier in diesem Fall greift, muss man das Erbe dann überhaupt in Deutschland anmelden?

Das Finanzamt verwaltet doch einen NULL Anspruch!
Bei Erträgen aus Aktien ist das klar, die muss man angeben, da greift dann das Doppelsteuerabkommen mit Deutschland.

Stimmt es, dass Finanzamt hier, kann auf Antrag den Steuerbetrag senken, wenn bei der Feststellung am Todestag der Aktienwert hoch war, aber bei der Übertragung in das Depot meiner Frau durch einen Aktienabsturz der Betrag sich massiv verringert hat. In der Übertragung hat man auf Mauritius keinen Zugriff.

Der jetzige Stand ist nun, dass aufgrund der mauritianischen Verwaltung erst wenig Aktien in das Depot meiner Frau gewandert sind.

Also alles noch im Schwebezustand ist.

Wie sieht solch ein Fall ein deutsches Finanzamt im Ablauf?
22. September 2015 | 07:14

Antwort

von


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Königstraße 35
70173 Stuttgart
Tel: 0711/7586610
Web: https://www.dr-traub.legal
E-Mail: info@dr-traub.legal
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG tritt Steuerpflicht nach dem deutschen Steuerrecht ein, wenn der Erbe zur Zeit der Entstehung des Erbschaftsanspruchs ein Inländer ist. Inländer ist, wer als natürliche Person im Inland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 a) ErbStG. Ihre Frau ist daher nach deutschen Steuerrecht Steuerpflichtig. Da nach Ihren Angaben in Mauritius keine Steuer auf das Erbe anfällt, greift für den Erbfall auch keine Normierung des zwischen Deutschland und Mauritius geltenden Doppelbesteuerungsabkommens.

Die Steuer entsteht nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 mit dem Tod des Erblassers.

Ihre Frau fällt als Tochter des Erblassers unter §§ 15, 16 EStG. Sie verfügt somit über einen Steuerfreibetrag in Höhe von € 400.000,00 (vgl. § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG).

Gem. § 30 Abs. 1 ErbStG hat Ihre Frau das Erbe ggü. dem Finanzamt anzuzeigen. Die mitzuteilenden Informationen und Angaben ggü. dem Finanzamt ergeben sich aus § 30 Abs. 4 ErbStG. Dies gilt auch dann, wenn das Erbe unterhalb des durch die §§ 15, 16 EStG eingeräumten Steuerfreibetrages liegt. Da das Erbe nach ihren Sachverhaltsangaben bereits zum Zeitpunkt des Erbfalls den Freibetrag in Höhe von € 400.000,00 nicht übersteigt, sehe ich für Ihre Frau als Erbin keine größeren Probleme mit dem Finanzamt.

Ich empfehle Ihnen daher, die angefallene Erbschaft neben den zu machenden Angaben ggü. dem Finanzamt anzuzeigen und darauf hinzuweisen, dass die Abwicklung des Erbfalls auf Mauritius nicht innerhalb des vorgegebenen 3 Monatszeitraums erfolgen kann. Die entsprechenden Unterlagen und Informationen werden Sie, sobald diese Ihnen zugänglich gemacht wurden, dem Finanzamt zur Verfügung stellen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Traub
Rechtsanwalt


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