22. September 2015
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07:14
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Holger Traub, Dipl. Kfm.
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG tritt Steuerpflicht nach dem deutschen Steuerrecht ein, wenn der Erbe zur Zeit der Entstehung des Erbschaftsanspruchs ein Inländer ist. Inländer ist, wer als natürliche Person im Inland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 a) ErbStG. Ihre Frau ist daher nach deutschen Steuerrecht Steuerpflichtig. Da nach Ihren Angaben in Mauritius keine Steuer auf das Erbe anfällt, greift für den Erbfall auch keine Normierung des zwischen Deutschland und Mauritius geltenden Doppelbesteuerungsabkommens.
Die Steuer entsteht nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 mit dem Tod des Erblassers.
Ihre Frau fällt als Tochter des Erblassers unter §§ 15, 16 EStG. Sie verfügt somit über einen Steuerfreibetrag in Höhe von € 400.000,00 (vgl. § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG).
Gem. § 30 Abs. 1 ErbStG hat Ihre Frau das Erbe ggü. dem Finanzamt anzuzeigen. Die mitzuteilenden Informationen und Angaben ggü. dem Finanzamt ergeben sich aus § 30 Abs. 4 ErbStG. Dies gilt auch dann, wenn das Erbe unterhalb des durch die §§ 15, 16 EStG eingeräumten Steuerfreibetrages liegt. Da das Erbe nach ihren Sachverhaltsangaben bereits zum Zeitpunkt des Erbfalls den Freibetrag in Höhe von € 400.000,00 nicht übersteigt, sehe ich für Ihre Frau als Erbin keine größeren Probleme mit dem Finanzamt.
Ich empfehle Ihnen daher, die angefallene Erbschaft neben den zu machenden Angaben ggü. dem Finanzamt anzuzeigen und darauf hinzuweisen, dass die Abwicklung des Erbfalls auf Mauritius nicht innerhalb des vorgegebenen 3 Monatszeitraums erfolgen kann. Die entsprechenden Unterlagen und Informationen werden Sie, sobald diese Ihnen zugänglich gemacht wurden, dem Finanzamt zur Verfügung stellen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Traub
Rechtsanwalt