Insolvenzverwalter will nach Gewährleistungsfrist noch Geld

| 26. Mai 2011 19:45 |
Preis: 50€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Insolvenzrecht


Sehr geehrte Damen und Herren,

wir haben 2003 eine ETW gekauft, in die im September 2004 ein Mieter eingezogen ist.In unserem ETW-Kaufvertrag gibt es eine Klausel Zitat:'Der Käufer ist abweichend von den vorstehenden Bestimmungen berechtigt, einen Kaufpreisteil von 5% des Gesamtkaufpreises von den letzten Kaufpreisraten einzubehalten. Dieser Kaufpreisteilbetrag ist erst zur Zahlung fällig nach Verjährung sämtlicher Rechte und Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln.'

Wir haben ein vom Bauträger unterschriebenes Wohnungsübergabeprotokoll vom 6.9.2004, in dem er bestimmte Mängel anerkennt. Da da damit die 5jährige Gewährleistungsfrist zu laufen begonnen hat, haben wir ihm somit Sachmängel angezeigt. Dann gibt es auch noch ein vom Bauträger unterzeichnetes Übergabeprotokoll des Gemeinschaftseigentums vom 15.2.2005, wo von ihm auch Sachmängel anerkannt wurden, die noch behoben werden sollten.

Wir glauben also die 5% der Kaufpreissumme zurecht einbehalten zu haben und wir haben auch nichts mehr bezahlt, da ja keine Mängel mehr beseitigt wurden. Entsprechende Schreiben gingen an den Bauträger, doch es kam keine Antwort.

Auch Antrag vom 27.10.2005 wurde dann am 12.5.2006 über das Vermögen des Bauträgers das Insolvenzverfahren eröffnet.

Jetzt, 5 Jahre später, kommt der Insolvenzverwalter und möchte, dass wir die 5% noch bezahlen. Er führt aus, dass die Sachmängelfrist von 5 Jahren vorbei sei und ihm in dieser Zeit keine Sachmängel angezeigt worden seien. Wir sind jedoch der Meinung, dass wir das schon gegenüber der damals noch solventen Firma gemacht haben. Auch gab es keine Aufforderung des Insolvenzverwalters diese vom noch solventen Bauträger anerkannten Sachmängel ihm gegenüber nochmals anzuzeigen.

Auf eine mehrmalig geschehene schriftliche Darstellung des Sachverhaltes geht er nicht ein und beharrt auf seiner Meinung, dass wir den offen gebliebenen Betrag 'im Rechtssinne' einbehalten hätten.

Da wir weiterhin nichts bezahlt haben, droht er uns nun in einem Schreiben mit Klage.

Wie stehen unsere Chancen?

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.

Wenn eine Aufrechnungslage bereits zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung bestand, so ist nach § 94 InsO die Aufrechnungsmöglichkeit innerhalb des Insolvenzverfahrens nicht ausgeschlossen. Ein zur Aufrechnung berechtigter Gläubiger muss sich nicht auf die Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle nach den § 174 ff. InsO verweisen lassen und steht damit vom Insolvenzverwalter erhobenen Ansprüchen nicht schutzlos gegenüber.

In Ihrem Fall ist letztlich entscheidend, ob die Mängelrechte verjährt sind, da in diesem Fall keine Aufrechnungslage mehr besteht. Die Mängelansprüche verjähren im Werkvertrag bei einem Bauwerk nach der Regelung des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB in fünf Jahren seit der Abnahme des Bauwerks. Wenn man also davon ausgeht, dass die Abnahme des Bauwerkes, trotz einiger protokollierter Mängel, an sich im Jahre 2004 erfolgte, und Sie in der Folge nichts mehr unternommen haben (beispielsweise mit dem Bauunternehmer über die Mängelbeseitigung verhandelt haben bzw. diesen verklagt haben) dann wäre vorliegend eine Verjährung Ihrer Mängelrechte eingetreten und somit wären Sie nicht zur Aufrechnung im Insolvenzverfahren berechtigt und können dem Zahlungsanspruch nichts Erhebliches entgegenbringen.

Auch bei einer Teilabnahme wäre hier wohl Verjährung eingetreten. Eine Teilabnahme bedeutet, dass nur Gewerke abgenommen werden, die mängelfrei sind. Dazu müsste eine solche Teilabnahme aber im Werkvertrag bzw. im Rahmen der Abnahme vereinbart worden sein. In einem solchen Fall greift dann die Regelverjährung nach den §§ 195, 199 BGB. Danach tritt Verjährung nach drei Jahren ein, seit Entstehung und Kenntnis des Anspruchs. Auch in diesem Fall wäre ohne weitere Aktivitäten (siehe oben), die zu einer Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung führen, hier Verjährung eingetreten.

Wenn im vorliegenden Fall die Verjährung in dem Zeitpunkt eingetreten wäre, in dem eine Frist zur Mängelbeseitigung lief, so könnte sich der Verwalter nicht auf Verjährung berufen. Dazu müssten Sie aber nachweisen, dass in dem fraglichen Zeitraum, d.h. am 6.9.2009 gerade eine konkrete Frist zur Mängelbeseitigung lief, Sie also den Unternehmer bzw. Insolvenzverwalter aufgefordert hätten, beispielsweise bis zum 20.9.2009 die Mängel zu beseitigen. Wahrscheinlich ist dies nicht.

Ich empfehle Ihnen, sich dringend an einen Kollegen zu wenden, der die Ansprüche unter Sichtung der Unterlagen insb. des Schriftverkehrs und des Protokolls prüft und dann die nötigen Schritte, also entweder Verteidigung gegen eine eventuelle Klage oder aber Anerkennung und möglicherweise Vergleichsverhandlungen veranlasst und führen kann.

Es tut mir Leid Ihnen keine günstigere Auskunft geben zu können. Allerdings steckt der „Teufel oft im Detail" sodass sich hier ggfls. doch noch Möglichkeiten ergeben die Ansprüche abzuwehren bzw. einen Vergleich zu schließen. Hierzu benötigen Sie jedoch kompetente Hilfe eines Kollegen.
Rückfrage vom Fragesteller 26. Mai 2011 | 22:22

Danke für die prompte Antwort!!

Es darf also sein, dass keinerlei Mängel beseitigt werden, obwohl man in der Gewährleistungsfrist dies erbeten hat und obwohl laut Kaufvertrag die 7.Rate zu zahlen war, Zitat ''nach vollständiger Fertigstellung einschließlich der Außenanlage und Erbringung der im Übergabeprotokoll festgestellten fehlenden Leistungen und notwendigen Nachbesserungen.''

Damit besteht doch unserer Meinung nach eine Aufrechnungslage vor dem Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung.

Wir haben sogar am 23.6.2006 unsere Forderung angemeldet, und dabei mittels Kopien der Übergabeprotokolle und einzelner Kopien aus dem Kaufvertrag, die dieses Zitat und das im Haupttext geschriebene Zitat enthielten, auf die Sachmängel innerhalb der Gewährleistungsfrist aufmerksam gemacht. Unsere Forderung wegen ausstehender Leistungen und Mängelbeseitigung wurden jedoch vom Verwalter ''in voller Höhe vorläufig bestritten'', da ''kein fälliger Zahlungsanspruch nachgewiesen wurde.''

Vielleicht hilft diese Verdeutlichung des Vorgangs.
Es kann doch nicht sein , dass keine Mängel beseitigt wurden, obwohl vertragsgemäß erst danach eine Zahlung vereinbart war, und jetzt dennoch dafür noch bezahlt werden soll.

Mit freundlichem Gruß

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 26. Mai 2011 | 23:28

Sehr geehrter Fragesteller,

nach der Klausel

Zitat:''''Der Käufer ist abweichend von den vorstehenden Bestimmungen berechtigt, einen Kaufpreisteil von 5% des Gesamtkaufpreises von den letzten Kaufpreisraten einzubehalten. Dieser Kaufpreisteilbetrag ist erst zur Zahlung fällig nach Verjährung sämtlicher Rechte und Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln.''''

kommt es darauf an, ob Verjährung der Mängelrechte eingetreten ist. Sie hätte Ihre Mägelrechte zur Wahrung Ihrer Rechtsposition letztlich einklagen und vollstrecken müssen.

Die von Ihnen erwähnte Passage:

Zitat ''''nach vollständiger Fertigstellung einschließlich der Außenanlage und Erbringung der im Übergabeprotokoll festgestellten fehlenden Leistungen und notwendigen Nachbesserungen.''''

steht hierzu gewissermaßen im Widerspruch, da sie keine Einschränkung hinsichtlich Verjährung der Mängelrechte enthält.

Es lohnt sich also, die Angelegenheit genauer zu prüfen, was im Rahmen dieses Forums nicht möglich ist, da es letztlich gerade auch auf die Sichtung von Unterlagen ankommt. Sie sollten daher meiner Empfehlung folgen.

Bewertung des Fragestellers 26. Mai 2011 | 22:24

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?