gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.
Wenn eine Aufrechnungslage bereits zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung bestand, so ist nach § 94 InsO die Aufrechnungsmöglichkeit innerhalb des Insolvenzverfahrens nicht ausgeschlossen. Ein zur Aufrechnung berechtigter Gläubiger muss sich nicht auf die Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle nach den § 174 ff. InsO verweisen lassen und steht damit vom Insolvenzverwalter erhobenen Ansprüchen nicht schutzlos gegenüber.
In Ihrem Fall ist letztlich entscheidend, ob die Mängelrechte verjährt sind, da in diesem Fall keine Aufrechnungslage mehr besteht. Die Mängelansprüche verjähren im Werkvertrag bei einem Bauwerk nach der Regelung des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB in fünf Jahren seit der Abnahme des Bauwerks. Wenn man also davon ausgeht, dass die Abnahme des Bauwerkes, trotz einiger protokollierter Mängel, an sich im Jahre 2004 erfolgte, und Sie in der Folge nichts mehr unternommen haben (beispielsweise mit dem Bauunternehmer über die Mängelbeseitigung verhandelt haben bzw. diesen verklagt haben) dann wäre vorliegend eine Verjährung Ihrer Mängelrechte eingetreten und somit wären Sie nicht zur Aufrechnung im Insolvenzverfahren berechtigt und können dem Zahlungsanspruch nichts Erhebliches entgegenbringen.
Auch bei einer Teilabnahme wäre hier wohl Verjährung eingetreten. Eine Teilabnahme bedeutet, dass nur Gewerke abgenommen werden, die mängelfrei sind. Dazu müsste eine solche Teilabnahme aber im Werkvertrag bzw. im Rahmen der Abnahme vereinbart worden sein. In einem solchen Fall greift dann die Regelverjährung nach den §§ 195, 199 BGB. Danach tritt Verjährung nach drei Jahren ein, seit Entstehung und Kenntnis des Anspruchs. Auch in diesem Fall wäre ohne weitere Aktivitäten (siehe oben), die zu einer Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung führen, hier Verjährung eingetreten.
Wenn im vorliegenden Fall die Verjährung in dem Zeitpunkt eingetreten wäre, in dem eine Frist zur Mängelbeseitigung lief, so könnte sich der Verwalter nicht auf Verjährung berufen. Dazu müssten Sie aber nachweisen, dass in dem fraglichen Zeitraum, d.h. am 6.9.2009 gerade eine konkrete Frist zur Mängelbeseitigung lief, Sie also den Unternehmer bzw. Insolvenzverwalter aufgefordert hätten, beispielsweise bis zum 20.9.2009 die Mängel zu beseitigen. Wahrscheinlich ist dies nicht.
Ich empfehle Ihnen, sich dringend an einen Kollegen zu wenden, der die Ansprüche unter Sichtung der Unterlagen insb. des Schriftverkehrs und des Protokolls prüft und dann die nötigen Schritte, also entweder Verteidigung gegen eine eventuelle Klage oder aber Anerkennung und möglicherweise Vergleichsverhandlungen veranlasst und führen kann.
Es tut mir Leid Ihnen keine günstigere Auskunft geben zu können. Allerdings steckt der „Teufel oft im Detail" sodass sich hier ggfls. doch noch Möglichkeiten ergeben die Ansprüche abzuwehren bzw. einen Vergleich zu schließen. Hierzu benötigen Sie jedoch kompetente Hilfe eines Kollegen.
Danke für die prompte Antwort!!
Es darf also sein, dass keinerlei Mängel beseitigt werden, obwohl man in der Gewährleistungsfrist dies erbeten hat und obwohl laut Kaufvertrag die 7.Rate zu zahlen war, Zitat ''nach vollständiger Fertigstellung einschließlich der Außenanlage und Erbringung der im Übergabeprotokoll festgestellten fehlenden Leistungen und notwendigen Nachbesserungen.''
Damit besteht doch unserer Meinung nach eine Aufrechnungslage vor dem Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung.
Wir haben sogar am 23.6.2006 unsere Forderung angemeldet, und dabei mittels Kopien der Übergabeprotokolle und einzelner Kopien aus dem Kaufvertrag, die dieses Zitat und das im Haupttext geschriebene Zitat enthielten, auf die Sachmängel innerhalb der Gewährleistungsfrist aufmerksam gemacht. Unsere Forderung wegen ausstehender Leistungen und Mängelbeseitigung wurden jedoch vom Verwalter ''in voller Höhe vorläufig bestritten'', da ''kein fälliger Zahlungsanspruch nachgewiesen wurde.''
Vielleicht hilft diese Verdeutlichung des Vorgangs.
Es kann doch nicht sein , dass keine Mängel beseitigt wurden, obwohl vertragsgemäß erst danach eine Zahlung vereinbart war, und jetzt dennoch dafür noch bezahlt werden soll.
Mit freundlichem Gruß
Sehr geehrter Fragesteller,
nach der Klausel
Zitat:''''Der Käufer ist abweichend von den vorstehenden Bestimmungen berechtigt, einen Kaufpreisteil von 5% des Gesamtkaufpreises von den letzten Kaufpreisraten einzubehalten. Dieser Kaufpreisteilbetrag ist erst zur Zahlung fällig nach Verjährung sämtlicher Rechte und Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln.''''
kommt es darauf an, ob Verjährung der Mängelrechte eingetreten ist. Sie hätte Ihre Mägelrechte zur Wahrung Ihrer Rechtsposition letztlich einklagen und vollstrecken müssen.
Die von Ihnen erwähnte Passage:
Zitat ''''nach vollständiger Fertigstellung einschließlich der Außenanlage und Erbringung der im Übergabeprotokoll festgestellten fehlenden Leistungen und notwendigen Nachbesserungen.''''
steht hierzu gewissermaßen im Widerspruch, da sie keine Einschränkung hinsichtlich Verjährung der Mängelrechte enthält.
Es lohnt sich also, die Angelegenheit genauer zu prüfen, was im Rahmen dieses Forums nicht möglich ist, da es letztlich gerade auch auf die Sichtung von Unterlagen ankommt. Sie sollten daher meiner Empfehlung folgen.