17. April 2009
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19:37
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Eine Insolvenzverschleppung kommt hier nicht in Betracht. Insolvenzverschleppung nach § 15a InsO bedeutet, dass bei Vorliegen und Kenntnis Insolvenzgründen Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung sowie bei einer Verpflichtung zur Insolvenzantragsstellung dieser nicht oder nicht rechtzeitig gestellt wird.
In Ihrem Fall kann die Herausgabe entsprechende Unterlagen, soweit Sie freiwillig nicht erfolgt nur gerichtlich erfolgen.
Allerdings sollten Sie vorher prüfen, ob die Unterlagen nicht bei den ausstellenden Personen ein weiteres Mal erfolgen kann, z.B. durch Übersendung einer Kopie. Soweit nur eine gerichtliche Klärung des Herausgabeanspruches in Betracht kommt, sollten Sie dies unbedingt mit dem Insolvenzverwalter abstimmen. Möglicherweise ist es bereits ausreichend, wenn der Insolvenzverwalter die Ex-Lebensgefährtin unter Fristsetzung zur Herausgabe der Unterlagen auffordert.
Eine andere Möglichkeit an die Unterlagen zu kommen sehe ich nicht. Gleichwohl sollten Sie hier keine Zeit verlieren, da u.U. die Versagung der Stundung oder die Einstellung/Abweisung des Verfahrens droht.
Ich hoffe Ihnen einen hilfreichen Überblick verschafft zu haben.
Mit besten Grüßen
Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA