Antwort
vonRechtsanwalt Martin P. Freisler
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aufgrund des von Ihnen dargelegten Sachverhaltes und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Anfrage im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:
Zuerst sollten Sie sich unbedingt zeitnah Informationen über den Stand Ihres Verfahrens einholen. Dazu können Sie sich auch mit dem Insolvenzgericht in Verbindung setzen, falls der Insolvenzverwalter trotz Nachfrage keine Auskunft erteilt.
Sollte sich dabei herausstellen, dass das Verfahren tatsächlich bereits gemäß § 207 InsO mangels Masse eingestellt wurde, wären Sie wieder Inhaber der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über Ihr nicht von der Verteilung betroffenen Vermögens. Zugleich wäre jedoch auch wieder die Einzelzwangsvollstreckung in Ihr Vermögen durch einen Gläubiger zulässig, § 201 InsO.
Sollte das Verfahren noch nicht mangels Masse eingestellt sein, sollten Sie einen Rechtsanwalt mit der näheren Überprüfung Ihrer Angelegenheit beauftragen, insbesondere um ggf. noch eine Einstellung des Verfahrens zu verhindern und sich damit die Möglichkeit der Restschuldbefreiung offen zu halten.
Ich hoffe, dass Ihre Fragen in meinen Ausführungen zufrieden stellend beantwortet wurden und Ihnen eine erste Orientierung gegeben werden konnte. Andernfalls darf ich Sie auf die Möglichkeit einer für Sie kostenlosen Nachfrage hinweisen.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
- Rechtsanwalt -
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Rechtsanwalt Martin P. Freisler
Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht
Hallo und danke für die Antwort,
leider hilft sie mir nicht sehr viel. Mein Insolvenzverfahren ist in der Tat mangels Masse im Mai 2006 eingestellt worden. Der Antrag auf Restschuldbefreiung ist auch damit soweit durch. Ich befind mich ja jetzt in dieser Wohlverhaltensperiode.
Aber die Forderung vom Finanzamt betrifft doch genau das letzte Jahr (2004) wo und weswegen ich auch Insolenz angemeldet habe. Die Forderung hätte das Finanzamt doch auch während dem Verfahren geltend machen müssen, oder? Dazu ist die Forderung ja auch noch eine Schätzung.
Wenn ich wirklich soviel Gewinn gahabt hätte und somit über 27000,- Euro Einkommensteuer bezahlen müsste, dann hätte ich kaum Insolvenz anmelden müssen.
Ich verdiene zur Zeit keine 600,-- Euro. Wo soll das Finanzamt denn Pfänden. Selbst wenn ich etwas zum Pfänden hätte, dann müsste ich es ja an den Insoverwalter abgeben. Das widerspricht sich doch?! Was mach ich denn nun?
Sehr geehrter Fragestellter. Vielen Dank für die Schilderungen in Ihrer Nachfrage. Leider sind diese in sich widersprüchlich, so dass eine nähere Erläuterung nicht stattfinden kann, bevor Sie sich nicht die angesprochenen Auskünfte eingeholt haben.
1. Eine Einstellung, wie Sie sagen: „mangels Masse“ nach § 207 InsO bedeutet, dass damit die Möglichkeit einer Restschuldbefreiung ausscheidet; nach der Einstellung können sämtliche Gläubiger wieder vollstrecken, § 201 InsO.
Wenn Sie nun anführen, dass der Antrag auf RSB soweit durch sei und Sie sich nun ja in der Wohlverhaltensperiode befinden würden, ist dies bei einer Einstellung mangels Masse somit nicht möglich.
2. Ihre Angaben in Ihrer Nachfrage lassen nun möglicherweise darauf deuten, dass nicht „mangels Masse“ eingestellt wurde, sondern nach „Anzeige der Masseunzulänglichkeit“, eine Verteilung nach § 209 stattgefunden haben kann und sodann das Verfahren nach § 211 InsO eingestellt wurde. Sie sollten sich daher erkundigen, ob Sie die Begriffe ggf. verwechselt haben.
Bei einer Einstellung nach § 211 InsO könnten Sie sich nach § 289 III InsO in der Wohlverhaltensperiode befinden. In dieser Wohlverhaltensperiode sind Zwangsvollstreckungen Insolvenzgläubigern gem. §§ 294 I, 201 III InsO untersagt. Dies gilt auch für Insolvenzgläubiger, die Ihre Forderung nicht angemeldet haben.
Insolvenzgläubiger sind gem. § 38 InsO alle Gläubiger, die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens (Nov. 2004) einen Anspruch gegen den Schuldner haben. Hinsichtlich der Einkommenssteuerschuld ist dabei entscheidend und zu unterscheiden, ob diese Forderung zum Zeitpunkt der Eröffnung „begründet“ ist, d.h. im Groben, dem Zeitraum vor oder nach Eröffnung zuzurechnen ist. Die ESt-Schuld für den Zeitraum vor Eröffnung ist Insolvenzforderung, die für den danach Masseforderung. Wurde sodann die Masseunzulänglichkeit erst 2005 angezeigt, haften Sie für die ESt-Schuld, die auf „Nov/Dez 04“ entfällt, nur mit den Massebestandteilen, welche Sie nach der Einstellung zurückerhalten haben. Die Insolvenzforderung für die Zeit vor Eröffnung würde bei einer Erteilung der Restschuldbefreiung nicht mehr durchsetzbar sein.
Im Einzelnen würde diese – hier auch hypothetische – Darstellung der Steuerforderungsaufteilung den Rahmen des Forums jedoch sprengen.
Sollte die hier unter 2. dargelegte Situation nach entsprechender Rückfrage beim Insolvenzgericht vorliegen, sollten Sie daher einen Rechtsanwalt mit der entsprechenden Interessenswahrnehmung beauftragen. Dieser wird gegen die in diesem Fall (2.) unzulässigen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen des Finanzamtes entsprechend vorgehen. Sollten Sie dies wünschen, stehe auch ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Für den Fall, dass bei Ihnen trotz Variante 2.) Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Erteilung der Restschuldbefreiung unsicher ist, sollten Sie ebenfalls und nach Rücksprache mit Ihrem Steuerberater gegen die erfolgte Schätzung vorgehen.
Mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
- Rechtsanwalt -
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