Insolvenz einstellen

5. April 2010 15:31 |
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Insolvenzrecht


Beantwortet von

ich habe einen kleinen Betrieb und mußte vor 2 Jahren Insolvenz anmelden. Der Insolvenzverwalter hat für mein Haus Zwangsversteigerung angemeldet. Damit es nicht dazu kommt, habe ich mir von einem Bekannten Geld geliehen und alle Gläubiger wurden damit bezahlt. Der Insolvenzverwalter will aber die laufende Zwangsversteigerung nicht einstellen solange er nicht noch die Verfahrenskosten mit einem Faktor 2 wegen Erschwerniszulage und die Gerichtskosten auf dem Insolvenzverwalterkonto hat. Die vorläufige Insolvenzverwaltervergütung wurde mit Faktor 1 beglichen und der Vorschuss auf die Insolvenzverwaltervergütung von 65% mit einem Faktor 1,25 wurde auch schon bezahlt. Ich habe keine Restschuldbefreihung beantragt.
Meine Frage, darf der Insolvenzverwalter die Zwangsversteigerung fortsetzen, trotzdem alle Gläubiger Ihre Forderungen aus der Insolvenztabelle zurück genommen haben und auch keine Masse verbindlichkeiten bestehen? Oder muß sogar die Insolvenz aufgehoben werden?
5. April 2010 | 17:38

Antwort

von


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Schönbornstr. 41
60431 Frankfurt
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E-Mail: petry-berger@t-online.de
Sehr geehrter Fragesteller,

ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:

Gem. § 213 Abs. 1 Satz 1 InsO ist das Verfahren auf Antrag des Schuldners einzustellen, wenn er nach Ablauf der Anmeldefrist die Zustimmung aller Gläubiger, die Forderungen zur Tabelle angemeldet haben, beibringt. Vor der Verfahrenseinstellung hat der Verwalter gemäß § 214 Abs. 3 InsO die unstreitigen Masseansprüche zu berichtigen und für die streitigen Sicherheit zu leisten. Der Begriff der „Masseansprüche“ in Abs. 3 umfasst alle Masseansprüche gem. § 53 InsO, also die Kosten des Insolvenzverfahrens (§ 54) und die sonstigen Verbindlichkeiten (§ 55). Zu den Kosten des Insolvenzverfahrens fallen die Gerichtskosten sowie die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses.

Nachdem Sie sämtliche Gläubiger außergerichtlich befriedigt haben und ich davon ausgehe, dass Sie einen Antrag nach § 213 InsO unter Beifügung der Zustimmungserklärungen der Gläubiger gestellt haben, kann die Einstellung des Verfahrens dennoch nicht vor der Berichtigung der Verfahrenskosten beschlossen werden. D.h. das Insolvenzverfahren und damit auch die Zwangsversteigerung kann erst dann eingestellt bzw. aufgehoben werden, wenn die Gerichtskosten und die Vergütung des Insolvenzverwalters beglichen sind. Aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung sind die Kosten des Insolvenzverwalters bislang nicht in der von ihm berechneten Höhe beglichen worden – auch von der Vergütung mit dem Faktor 1,25 haben Sie bislang lediglich 65 % gezahlt.

Was die Höhe der Vergütung betrifft, weise ich auf folgendes hin: Aufgrund der Einstellung des Insolvenzverfahrens nach § 213 InsO wird gem. § 3 Abs. 2 Buchstabe c InsVV einen Abschlag vom Regelsatz der Vergütung begründet sein. Zwar kann auch die Erledigung von Regelaufgaben, die besondere Anforderungen an den Insolvenzverwalter stellt und ihn außergewöhnlich belastet, zu einer Erhöhung der Regelvergütung führen. Ob die Betreibung der Zwangsversteigerung einen Zuschlag im Sinne von § 3 InsVV in Höhe des Faktors 2 rechtfertigt, halte ich für zweifelhaft. Es empfiehlt sich insofern, mit dem Gericht die Vergütungsberechnung des Insolvenzverwalters zu besprechen.

Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin


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