31. Mai 2010
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18:29
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Steidel
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Ihre Anfrage möchte ich anhand Ihrer Schilderung wie folgt beantworten:
Für eine nicht erfolgreiche Reparatur muessen Sie nicht zahlen. Sie haben mit der Heizungsfirma einen Werkvertrag geschlossen. Ein Werklohnanspruch ensteht allerdings nur, wenn auch ein Erfolg der Werkleistung eintritt und zumindest schlüssig eine Abnahme der Werkleisung durch Sie als Auftraggeber erfolgt. Nach Ihrer Schilderung liegen beiden Voraussetzungen nicht vor. Sie schulden damit auch keinen Werklohn.
Sie sollten die Forderung also auch weiterhin zurückweisen. Sollten Sie einen gerichtlichen Mahnbescheid erhalten, muessen Sie binnen zwei Wochen hiergegen Widerspruch einlegen.
Ich hoffe, Ihre Frage damit im Rahmen dieser Erstberatungsplattform zufriedenstellend beantwortet zu haben.
Rechtsanwalt Sascha Steidel
Fachanwalt für Familienrecht