12. Juli 2019
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23:02
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 06032/5074509
Web: https://www.rechtsanwalt-schroeter.de
E-Mail: Schroeter@Rechtsanwalt-Schroeter.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Eine Mahnung ist nicht zwingend erforderlich, um einen Verzug zu begründen. Wenn die Rechnung einen festen Zahlungstermin vorsieht, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB tritt nach Ablauf dieses Datum Verzug ein. Nach § 286 Abs. 1, Satz 1 BGB tritt jedenfalls Verzug 30 Tage nach Fälligkeit der Rechnung ein. Nach Eintritt des Verzuges haben Sie die Verzugskosten zu tragen. Diese sind in der Regel die Kosten für die Beauftragung eines Inkassounternehmens.
2. Maßgebend wird sein, wann Sie die Rechnung erhalten haben. Wenn die Rechnung im März fällig wurde, so ist diese spätestens innerhalb von 30 Tagen zu zahlen, unabhängig von dem Erhalt einer Mahnung.
3. Zur weiteren Vorgehensweise:
Soweit noch nicht erfolgt, ist die Rechnung direkt an den Vertragspartner zu zahlen. Gegenüber dem Inkassounternehmen fordern Sie zunächst eine Vollmacht und eine Forderungsaufstellung an. Mit einem gesonderten Schreiben fordern Sie eine Auskunft der über Sie gespeicherten Daten an.
Liegt in die Vollmacht vor bestreiten Sie Mangels Erhalt der Mahnung die Mahnkosten. Im weiteren teilen Sie mit, dass die Beauftragung erst nach Zahlung des Rechnungsbetrages erfolgt ist. Insoweit sind die Inkassokosten nicht berechtigt.
4. Sollte ein Schufaeintrag erfolgt sein, fordern Sie das Inkassounternehmen auf diesen zurückzunehmen, da keine entsprechende Vollmacht vorlag.
5. Sollte kein Schufaeintrag erfolgt sein, empfehle ich die Forderungssache mit einem geringen Vergleichsbetrag von EUR 10,- bis EUR 20,- zu erledigen, worauf sich das Inkassounternehmen in der Regel einlässt. Ansonsten führen Sie noch weiteren Schriftverkehr und haben zudem das Risiko eines Mahnverfahrens.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA