Inkasso H&M ohne Mahnung - trotzdem Mahngebühr berechnet

| 12. Juli 2019 18:42 |
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Inkasso, Mahnungen


Beantwortet von

Zusammenfassung

Können rechtliche Schritte gegen das Inkassounternehmen eingeleitet werden, wenn die behaupteten Mahnungen der ursprünglichen Forderung nie zugestellt wurden?

Ja, rechtliche Schritte sind möglich. Da Sie angeben, keine Mahnungen erhalten zu haben, konnten Sie nicht auf diese reagieren. Ohne nachweisliche Zustellung kann das Inkassounternehmen keine Mahngebühren verlangen.
Ich empfehle Ihnen, schriftlich Widerspruch gegen die Forderung des Inkassounternehmens einzulegen und dabei darzulegen, dass Ihnen keine Mahnungen zugegangen sind. Sollte das Inkassounternehmen keine Zustellnachweise vorlegen können, ist die Forderung unberechtigt.

Hallo. Ich habe heute einen Brief des Inkassounternehmens unterhalten, welches von H&M beauftragt wurde. Demnach soll ich eine Rechnung nicht bezahlt haben. Der Betrag wurde im März fällig. Dies ist so weit auch korrekt. Die Dame am Telefon sagte mir, dass mir drei Mahnungen zugeschickt wurden, auf die ich nicht reagiert habe. Es wurden deshalb 2 € Mahngebühr berechnet. Diese Mahnungen habe ich nie erhalten. Nun frage ich mich, ob ich etwas gegen das Vorgehen des Unternehmens tun kann. Ich bezahle sonst immer alle Rechnungen fristgerecht und hätte den Betrag natürlich sofort beglichen, wenn ich eine entsprechende Mahnung erhalten hätte. Ob ein negativer Schufa-Eintrag besteht weiß ich nicht, da ich hier noch keine Auskunft eingeholt habe. Ich wäre für eine ausführliche Antwort sehr dankbar.
Eingrenzung vom Fragesteller
12. Juli 2019 | 21:20
12. Juli 2019 | 23:02

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1. Eine Mahnung ist nicht zwingend erforderlich, um einen Verzug zu begründen. Wenn die Rechnung einen festen Zahlungstermin vorsieht, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB tritt nach Ablauf dieses Datum Verzug ein. Nach § 286 Abs. 1, Satz 1 BGB tritt jedenfalls Verzug 30 Tage nach Fälligkeit der Rechnung ein. Nach Eintritt des Verzuges haben Sie die Verzugskosten zu tragen. Diese sind in der Regel die Kosten für die Beauftragung eines Inkassounternehmens.

2. Maßgebend wird sein, wann Sie die Rechnung erhalten haben. Wenn die Rechnung im März fällig wurde, so ist diese spätestens innerhalb von 30 Tagen zu zahlen, unabhängig von dem Erhalt einer Mahnung.

3. Zur weiteren Vorgehensweise:

Soweit noch nicht erfolgt, ist die Rechnung direkt an den Vertragspartner zu zahlen. Gegenüber dem Inkassounternehmen fordern Sie zunächst eine Vollmacht und eine Forderungsaufstellung an. Mit einem gesonderten Schreiben fordern Sie eine Auskunft der über Sie gespeicherten Daten an.

Liegt in die Vollmacht vor bestreiten Sie Mangels Erhalt der Mahnung die Mahnkosten. Im weiteren teilen Sie mit, dass die Beauftragung erst nach Zahlung des Rechnungsbetrages erfolgt ist. Insoweit sind die Inkassokosten nicht berechtigt.

4. Sollte ein Schufaeintrag erfolgt sein, fordern Sie das Inkassounternehmen auf diesen zurückzunehmen, da keine entsprechende Vollmacht vorlag.

5. Sollte kein Schufaeintrag erfolgt sein, empfehle ich die Forderungssache mit einem geringen Vergleichsbetrag von EUR 10,- bis EUR 20,- zu erledigen, worauf sich das Inkassounternehmen in der Regel einlässt. Ansonsten führen Sie noch weiteren Schriftverkehr und haben zudem das Risiko eines Mahnverfahrens.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA

Bewertung des Fragestellers 12. Juli 2019 | 23:11

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