Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Klein
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E-Mail: thomasklein055@gmail.com
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Jedwede Änderung eines Mietvertrages bedarf Ihrer Zustimmung.
Da Sie hier nicht zustimmen und ich auch keinen Grund für eine Zustimmung sehe, halte ich auch den Einbau der Zähler durch den neuen Vermieter für einen Umstand, dem Sie widersprechen sollten.
Die in Ihrem Vertrag vereinbarte Pauschalmiete sowie der vom ehemaligen Vermieter vorgenommene handschriftliche Zusatz bzw. Streichung sind auch für den neuen Vermieter bindend.
Auch wenn eine derartige Vereinbarung ungewöhnlich ist, da sie eigentlich bei Zimmervermietungen, Vermietung von Ferienwohnungen und Wohngemeinschaften üblich ist, kann sie aber auch für ein Haus vereinbart werden. Der BGH hat zwar mit Urteil vom 19.7.2006 (Az. VIII ZR 212/05) wegen Verstoßes gegen die Betriebskostenverordnung diese Regelung missbilligt.
Dies bedeutet aber nur, dass der Vermieter auf Ihr Verlangen eine Abrechnung erteilen müsste, nicht aber, dass eine solche Vereinbarung -wie damals geschlossen- unwirksam ist und nicht bindend für den neuen Vermieter. Sie können daher dem Einbau widersprechen.
Für Rückfragen stehe ich jederzeit zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Klein
Rechtsanwalt Thomas Klein
Fachanwalt für Familienrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht
Vielen Dank für Ihre Antwort Herr Klein!
Wir haben Sie als zweite Meinung gefragt, da unser Anwalt der Meinung ist der Vermieter dürfte die Mietstruktur einseitig ändern nach § 556 a BGB.
Habe ich Sie richtig verstanden, dass die HeizkostenVO in unserem Fall dann gar nicht angewendet werden kann und auch der § 556 a BGB keine Anwendung findet? Dort steht ja dass der Vermieter abweichend vom Mietvertrag die Betriebskosten (Heizkosten und Warmwasser) einseitig durch Erklärung, verbrauchsabhängig auf Mieter umlegen darf.
Vielen Dank schonmal für Ihre Antwort und im Zweifelsfall kommen wir zu Ihnen falls unser Anwalt uns gerichtlich nicht vertreten will.
Mfg
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre email.
In der Tat würde § 556 a BGB dies grundsätzlich erlauben, aber hier greift § 556 a IV BGB und die in Ihrem Fall eindeutige Regelung im Vertrag.
Da die Regelung im Mietvertrag, der mit dem alten Vermieter geschlossen worden ist, auch für den neuen bindend sind, bin ich nach wie vor der Ansicht, dass das Vorhaben des Vermieters nicht möglich ist ohne eine Vertragsänderung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Klein