Antwort
vonRechtsanwalt Arnd-Martin Alpers
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:
Von einer Verweigerung der Herausgabe der Schlüssel würde ich abraten. Im Kaufvertrag dürfte geregelt sein, dass mit Zahlungseingang das Objekt zu übergeben ist. Dementsprechend machen Sie sich angreifbar, wenn Sie das Haus bzw. die Schlüssel nicht übergeben, weil jetzt offenbar streitig ist, wann, ob bzw. in welcher Höhe die vereinbarten anteiligen Hauslasten zu tragen sind.
Eine Versendung der Schlüssel würde ich nur im Notfall vornehmen, wenn eine „vernünftige" Übergabe tatsächlich endgültig scheitert.
Ich würde dem Anwalt umgehend zurückschreiben und diesem mitteilen, was tatsächlich passiert ist (d.h. vereinbarter Termin, zu dem der Käufer nicht erschienen ist). Wenn möglich, sollten Sie 2-3 mögliche Termine zur Übergabe mitteilen nebst Frist, bis zu der Sie eine Bestätigung eines der Termine erwarten. Das Schreiben schicken Sie ggf. zudem auch direkt an den Käufer, damit es zeitlich keine weiteren Verzögerungen gibt. Sollte kurzfristig nichts zurückkommen, würde ich beim Anwalt auch durchaus telefonisch einmal nachhaken.
Hilfreich wäre es am Ende natürlich, wenn sich belegen lässt, dass sich der Käufer im Annahmeverzug befindet, also dieser nicht zum vereinbarten Termin erschienen ist.
Mit freundlichen Grüßen
Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Arnd-Martin Alpers
Ich verweigere nicht die Herausgabe des Schlüssels. Der Käufer ist zum vereinbarten Termin nicht erschienen!
In der Folge hat er dann über seinen Anwalt einfach behauptet, dass ich mich der Übergabe verweigere.
Ich habe nun nochmal 2 Terminvorschläge unterbreitet. In Summe waren es dann 3 Termine!
Wie gehe ich damit um, dass die Erstattung der anteiligen Hauslasten bereits jetzt verweigert wird?
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich habe verstanden, dass nicht Sie es sind, der die Übergabe verweigert. Ich wollte nur darauf hinweisen, dass es hilfreich sein kann, wenn Sie im Zweifel beweisen können, dass der Käufer es ist, der die Termine platzen lässt (z.B. durch einen Zeugen).
Sie haben ja jetzt 2 weitere Termine angeboten, was sicherlich zielführend ist, so dass sie sich die Frage der Übergabe wohl hoffentlich kurzfristig erledigen wird.
Was die Hauslasten angeht, ist die anteilige Erstattung ja nach Ihren Angaben vertraglich geregelt. Dementsprechend würde ich , wenn der Käufer die Zahlung weiterhin verweigert, zu einer anwaltlichen Einschaltung raten.
Allerdings schreiben Sie, dass der Anwalt mitgeteilt hat, die Uahlubg zu verweigern, weil sie nicht fällig sei. Das bedeutet also keine Generelle Verweigerung, sondern man wird sich voraussichtlich über den Zeitraum zwischen (Fehl-)Überweisung und Übergabe streiten müssen. Ich vermute, dass dieser Zeitraum nicht sehr lang und damit auch der Betrag nicht sehr hoch sein wird. Hier sollte hoffentlich eine Einigung zu erzielen sein, auch wenn dies aufgrund des Verhaltens des Käufers ggf. nicht ganz einfach werden wird. Zur Not wäre der Betrag dann tatsächlich per Anwalt und letztlich Gericht durchzusetzen.
Ich wünsche Ihnen, dass es am Ende außergerichtlich zu einer vernünftigen Einigung kommt.
Mit freundlichen Grüßen
Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt