Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben summarisch wie folgt beantworten:
Grundsätzlich ist ein freihändiger Verkauf trotz des Zwangsversteigerungsvermerkes zulässig.
Verkäufer bleibt aber – trotz Zwangsverwaltung – grundsätzlich der Eigentümer. Wegen der Sicherung im Grundbuch ist dies natürlich nur mit Zustimmung der Bank möglich.
Leider sehe ich keinen Anhaltspunkt, den niedrigen Kaufpreis durchzusetzen.
Ein Vertragsschluss (auch Vorvertrag) ist wegen der notwendigen notariellen Form ohnehin nicht wirksam möglich, so dass man sich weder über Vertretungsmacht des Maklers noch der Bank noch den konkreten Gesprächsinhalt Gedanken machen müsste.
Evtl. mögen Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragverhandlungen möglich sein. Aber hier kann ich keinen Schaden erkennen.
Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen nicht ersetzen kann. Für Rückfragen und die weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben summarisch wie folgt beantworten:
Grundsätzlich ist ein freihändiger Verkauf trotz des Zwangsversteigerungsvermerkes zulässig.
Verkäufer bleibt aber – trotz Zwangsverwaltung – grundsätzlich der Eigentümer. Wegen der Sicherung im Grundbuch ist dies natürlich nur mit Zustimmung der Bank möglich.
Leider sehe ich keinen Anhaltspunkt, den niedrigen Kaufpreis durchzusetzen.
Ein Vertragsschluss (auch Vorvertrag) ist wegen der notwendigen notariellen Form ohnehin nicht wirksam möglich, so dass man sich weder über Vertretungsmacht des Maklers noch der Bank noch den konkreten Gesprächsinhalt Gedanken machen müsste.
Evtl. mögen Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragverhandlungen möglich sein. Aber hier kann ich keinen Schaden erkennen.
Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen nicht ersetzen kann. Für Rückfragen und die weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt