7. Februar 2018
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12:54
Antwort
vonRechtsanwalt Jörg Klepsch
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Die eine Möglichkeit ist, auf Erfüllung des entsprechenden Vertrages zu bestehen. Es ist bei einem notariellen Kaufvertrag über ein Grundstück in aller Regel so, dass schließlich ein bestimmter Kaufpreis vereinbart wird und dass der Käufer sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung für den Kaufpreis unterwirft. Damit muss man dann nicht mehr klagen, sondern kann direkt die Vollstreckung betreiben, also z.B. Gerichtsvollzieher beauftragen (was bei der Summe die bei Grundstücken normalerweise eine Rolle spielt allerdings nicht unbedingt effektiv ist) oder aber ein Bankkonto pfänden usw. Dazu muss man sich vom Notar die vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde erteilen lassen und kann dann entsprechende Zwangsvollstreckungsaufträge erteilen.
Bei diesem Vorgehen bleibt der Vertrag erhalten und es geht eben um die Erfüllung.
Die andere Möglichkeit ist, dass man nicht auf Erfüllung des Vertrages besteht, sondern diesen Vertrag sozusagen vernichten möchte. Dazu setzt man eine Frist zur Zahlung des Kaufpreises, wird diese Frist nicht eingehalten, dann kann man den Rücktritt erklären. Das ist allerdings ein komplizierteres Vorgehen und meistens auch nicht besonders zielführend, weil das Objekt dann ja schließlich immer noch nicht verkauft ist und man immer noch kein Geld hat.
Der Einwand der Käufer, es gäbe Mängel, wird wohl nicht durchgreifen. Wie üblich bei dem Verkauf einer gebrauchten Immobilie ist ein umfassender Gewährleistungsausschluss vereinbart. Es ist ausdrücklich festgehalten, dass der Käufer den bisherigen Zustand kennt und insbesondere auch wegen der bisherigen Nutzung als Mieter über den Zustand gut informiert ist. Ein solcher Ausschluss der Gewährleistung ist bei gebrauchten Immobilien, wie schon gesagt, zulässig und üblich. Der Verkäufer haftet in einem solchen Fall nur für eine arglistige Täuschung. Dafür gibt es hier keine Anhaltspunkte. Nur dann wenn der konkrete Mangel zwischen Abschluss des Vertrages und der Übergabe eingetreten wäre oder sich auf die Funktionsfähigkeit der technischen Einrichtungen (gemeint ist wohl Heizung) beziehen würde, wäre das anders. Bei dem was Sie aber schildern, nämlich dass der Einwand der Käufer ist, der vorherige Eigentümer schon zu seinen Lebzeiten hätte sanieren müssen, kann es sich wohl kaum um einen zwischen Beurkundung und Übergabe aufgetretenen Mangel handeln.
Ich empfehle daher dass Sie (bzw. die Verkäuferin) durch einen Anwalt eine entsprechende Zahlungsaufforderung an die Gegenseite erstellen lassen und die Zwangsvollstreckung androhen. Das kann jeder Anwalt, dazu ist eine örtliche Nähe nicht erforderlich. Wenn diesbezüglich Fragen sind, können Sie sich gerne an mich wenden.
Rechtsanwalt Jörg Klepsch
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Familienrecht