2. Januar 2019
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11:04
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Der Makler-Alleinauftrag ist nach den von Ihnen geschilderten Daten spätestens am 16.06.2018 beendet gewesen. Damit entfiel mit diesem Zeitpunkt die Pflicht des Maklers, für Sie vermittelnd tätig werden zu müssen und gleichzeitig auch sein Recht, das Objekt vermakeln zu dürfen.
Trotzdem kann der Makler noch Provisionsansprüche haben, wenn er während der Laufzeit des Vertrages eine Tätigkeit entfaltet hat, die für einen späteren Vertragsschluss über das Objekt ursächlich oder zumindest mitursächlich geworden ist. Es muss sich dabei jedoch um eine wesentliche Maklertätigkeit gehandelt haben.
Wenn diese lediglich in der Aufstellung eines Verkaufsschildes gelegen hat, dürfte es an der Wesentlichkeit fehlen mit der Folge, dass eine Mitursächlichkeit zu verneinen wäre.
Mit freundlichen Grüßen