8. Juli 2021
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16:37
Antwort
vonRechtsanwalt Jannis Geike
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gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Rein rechtlich besteht zunächst kein Zwang dazu, ein persönliches Erscheinen zur Einschreibung zu fordern. Insofern ist eine Vertretung durch eine andere Person nicht schon gesetzlich ausgeschlossen wie etwa bei der Eheschließung.
Im Rahmen der universitären Selbstverwaltung halte ich es jedoch für zulässig, dass sich die Uni im Rahmen ihrer Satzung o.ä. dazu entschließt, ein persönliches Erscheinen bei der Einschreibung zu fordern. Hiergegen würde ich nur geringe Erfolgsaussichten in einem möglichen gerichtlichen Verfahren sehen. Insofern könnte in der Tat jede Universität selbst entscheiden.
Dennoch verwundert hier die Forderung der Universität, wenn man in die Zulassungs- und Immatrikulationsordnung der Uni Heidelberg blickt.
Die konkrete Immatikulation ist hier in § 15 geregelt.
Absatz 2 regelt dabei:
"Wenn ein persönliches Erscheinen zur Immatrikulation vorausgesetzt ist, ist eine Vertretung durch Be-vollmächtigte ausgeschlossen."
Nach Absatz 3 kann dies bei ausländischen Studierenden sowie in begründeten Ausnahmefällen erfolgen, hierfür sehe ich bei Ihnen zunächst keine Anhaltspunkte. Ggf müsste noch geprüft werden ob sich aus der fachbezogenen Studienordnung etwas Anderes ergibt.
Ansonsten würde ich zunächst empfehlen, dass Studierendensekretariat mit dieser eigenen Vorschrift zu konfrontieren und erneut den Wunsch zu äußern, eine dritte Person zu bevollmächtigen.
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Jannis Geike
Rechtsanwalt