Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
Ihre Anfrage möchte ich auf Grundlage der gegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Selbstverständlich können Sie jetzt bereits einen detaillierten Arbeitsvertrag schließen. Ein Ruhen ist nicht erforderlich. Es sollte dann eben als Arbeitsbeginn der Zeitpunkt in einem Jahr vereinbart werden. Auch können Sie vereinbaren, dass auf die Probezeit verzichtet wird.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfrage benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Astrid Hein
Rechtsanwältin
Ihre Anfrage möchte ich auf Grundlage der gegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Selbstverständlich können Sie jetzt bereits einen detaillierten Arbeitsvertrag schließen. Ein Ruhen ist nicht erforderlich. Es sollte dann eben als Arbeitsbeginn der Zeitpunkt in einem Jahr vereinbart werden. Auch können Sie vereinbaren, dass auf die Probezeit verzichtet wird.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfrage benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Astrid Hein
Rechtsanwältin
Rückfrage vom Fragesteller
30. November 2015 | 06:57
Vielen Dank soweit.
Waere es auch rechtlich bindend wenn kein Arbeitsvertrag sondern nur eine schriftliche Vereinbarung getroffen in der Position, Gehalt und Probezeit definiert wird?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
30. November 2015 | 07:31
Sehr geehrter/r Fragesteller/in,
ja, auch eine mündliche Vereinbarung über ein Arbeitsverhältnis ist grundsätzlich wirksam. Ausnahmeregelungen können sich zum Beispiel in Tarifverträgen befinden.
Aus Beweisgründen empfehle ich allerdings dringend, einen schriftlichen Arbeitsvertrag abzuschließen.
Ich hoffe, Ihnen nun weitergeholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Astrid Hein
Rechtsanwältin