Ich möchte als Verkäufer vom Vertrag zurücktreten

23. Juni 2009 00:18 |
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Internetauktionen


Beantwortet von

Zusammenfassung

Kann ein auf eBay geschlossener Kaufvertrag wegen persönlicher Vorbehalte gegen den Käufer aufgehoben werden?

Nein, auf eBay geschlossene Kaufverträge sind grundsätzlich bindend. Eine Aufhebung des Vertrags allein aufgrund persönlicher Vorbehalte gegen den Käufer ist nach der dargelegten Rechtslage nicht möglich.

Guten Abend Herr Anwalt,

es geht um folgendes. Ich habe am letzten Sonntag (21.06.) mein Internetangebot *****.de (Magazin für ***** Fans) bei eBay für 11.950,- Euro versteigert.

Die Käuferin meldete sich erst heute Mittag (22.06.) bei mir um den weiteren Vorgang zu besprechen.

Nun ist es so, dass ich ein schlechtes Gefühl mit der Käuferin habe. Dies resultiert zum einen daraus, dass die Käuferin über negative eBay Bewertungen verfügt und zudem negative Beiträge im Internet über sie vorhanden sind.

Zudem gibt die Käuferin an, dass sie keinerlei Ahnung mit ***** Computern habe und sich erst in die Thematik einarbeiten möchte.

Als Gründer von *****.de liegt mir natürlich sehr viel daran, dass ***** in gute Hände gerät. Daher habe ich nun einen alternativen Käufer, welcher zwar weniger Geld bietet (500 Euro weniger) aber dafür fachlich kompetent ist.

Meine Frage: Besteht die Möglichkeit von dem Vertrag zurückzutreten?

Ich dachte mir hierbei, dass ich ja in der Theorie meinen potentiellen Vertragspartner selbst auswählen darf. Bei eBay würde mir im Rahmen der Auktion bekanntlich diese Chance genommen.

Ich möchte Sie bitten, dass Sie sich auch die Auktionsbeschreibung durchlesen. Hier habe ich Aussagen getroffen wir...

... Sie können ***** ohne Vorkenntnisse betreiben. Ich vermittle entsprechend qualifizierte Autoren

... Der Auktionsbetrag ist in 5 Tagen zu bezahlen

Apropos Bezahlung: Die Verkäuferin gib an, dass Sie erst auf die Zahlung eines "stillen Beteiligten" warten muss und somit erst gegen Ende der Woche die Überweisung veranlassen kann. Wäre dies eventuell auch ein Aspekt um aus dem Vertrag auszutreten?

Bei Fragen stehe ich auch gerne unter ***** zur Verfügung. Täglich von 12:00 - 04:00 Uhr.

Vielen Dank
23. Juni 2009 | 02:57

Antwort

von


(1622)
Radeberger Str. 2K
01796 Pirna
Tel: 03501/5163032
Web: https://RA-Peter-Eichhorn.de
E-Mail: RA@RA-Peter-Eichhorn.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Frage beantworte ich wie folgt:

Durch höchstes Gebot auf Ihr Angebot und Zeitablauf der Auktion ist bei ebay ein wirksamer Vertrag über Ihr Internetangebot zu Stande gekommen.

Verträge sind grundsätzlich einzuhalten (pacta sunt servanda).

Sich von einem Vertrag zu lösen, ist nur eng begrenzt möglich, z.B.
1.
durch Anfechtung, wenn sie einen Anfechtungsgrund haben. Eine Anfechtung ist möglich wegen Irrtums über den Inhalt der Vertragserklärung (§ 119 Abs. 1, 1. Var. BGB), bei Irrtum bei der Erklärung (§ 119 Abs. 1, 2. Variante BGB) [z.B. vertippen] oder als Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften einer Person (§ 119 Abs. 2 BGB).

Einen dieser Irrtümer, insbesondere den Eigenschaftsirrtum über eine Person, schließe ich aus, da Sie durch die Internetauktion nach außen hin gerade keinen Wert auf bestimmte Eigenschaften des Ersteigerers (ohne Vorkenntnisse) gelegt haben.

2
Sie sprechen den Rücktritt selbst an.
Ein solcher ist nur möglich, wenn er vertraglich vereinbart wurde oder die Voraussetzungen für ein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht.

a)
Da ich keine Anhaltspunkte für eine vertragliche Vereinbarung sehe, bleibt nur ein gesetzliches Rücktrittsrecht.
§ 323 BGB sieht einen Rücktrittsgrund in der nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung.
Zahlt Ihr Käufer den Kaufpreis nicht oder nicht rechtzeitig, können Sie nach erfolglosem Ablauf einer von Ihnen gesetzten angemessenen Zahlungsfrist (z.B. 7 Tage) vom Vertrag zurücktreten.
In Ihrem „Kleingedruckten“ schreiben Sie, dass der „Auktionsbetrag innerhalb von 5 Werktagen fällig“ ist.
Da Sie eine Zahlungsfrist damit bereits vertraglich vereinbart wurde, ist eine Fristsetzung entbehrlich (§ 323 Abs. 2 Nr. 2, 2. Variante), allerdings nur wenn durch Ihre Klausel deutlich wird, dass die rechtzeitige Zahlung für Sie von wesentlich und von Interesse ist.
Das ist mit der Formulierung „innerhalb“ anzunehmen
Sie können damit nach Verstreichen der 5 Werktage ohne Zahlung zurücktreten.

b)
Bei Privatgeschäften gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn sie rechtzeitig angewiesen wurde.
Im Geschäftsverkehr ist eine Überweisung nur rechtzeitig, wenn sie rechtzeitig beim Begünstigten gutgeschrieben wurde (EuGH – C-306/06NJW 2008, 1935).

c)
Ich weise Sie darauf hin, dass Ihre Klausel auch dahingehend verstanden werden könnte, dass der Betrag erst nach 5 Werktagen im Rechtssinne „fällig“ wird, also die Zahlungspflicht erst nach 5 Werktagen eintritt. Dann wäre die Fristsetzung nicht entbehrlich.

d)
Der Rücktritt ist dem anderen Teil (d.h. dem Vertragspartner) zu erklären (§ 349 BGB).

Zahlt der Käufer nicht rechtzeitig, treten Sie zurück und veräußern zu einem niedrigeren Preis, haben Sie u.U. in Höhe des Differenzbetrages Schadensersatzansprüche gegen den Erstkäufer (§ 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB; § 325 BGB)

3.
Andere („Vertragsauflösungs“)Möglichkeiten sind im konkreten Fall nicht ersichtlich.
Eine Auflösung, nur weil Ihnen der Käufer nicht zusagt, ist nicht möglich.


Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen Einblick in die Rechtslage über die Möglichkeit der Loslösung von einem Internet-Auktionsgeschäft als Verkäufer gewähren.


ANTWORT VON

(1622)

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01796 Pirna
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Vertragsrecht, allgemein, Verwaltungsrecht, Mietrecht, Kaufrecht, Arbeitsrecht, Erbrecht, Verkehrsrecht, Zivilrecht, Strafrecht
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