Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für die Anfrage, die ich wie folgt beantworte:
Es ist tatsächlich davon auszugehen, dass sich der Verkäufer in einem beachtlichen Irrtum befand. Die Anfechtung des Rechtsgeschäfts nach § 119 Abs. 1 BGB
erfolgte im Sinne des § 121 BGB
auch unverzüglich, da sie Ihnen bereits am 31.12.2006 per eMail übermittelt wurde.
Es ist zu prüfen, ob Sie nach § 122 BGB
Schadensersatzansprüche geltend machen können. Dieser Schadensersatzanspruch wäre auf den sogenannten Vertrauensschaden begrenzt. Zu ersetzen wären also die Kosten, die im Vertrauen auf die Gültigkeit des Geschäfts gemacht wurden. Der Anspruch wäre auf das Erfüllungsinteresse nach oben begrenzt.
Nach erster Beurteilung der Sach - und Rechtslage gehe ich allerdings davon aus , dass der beschriebene Schadensersatzanspruch nach § 122 Abs. 2 BGB
ausgeschlossen ist.
Der Anspruch ist nämlich ausgeschlossen, wenn der Beschädigte den Grund der Anfechtbarkeit kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte ( kennen musste ). Sie selbst hielten auf Grund der objektiven Umstände des Angebots dieses zunächst für einen Tippfehler, sodass ich Schadensersatzansprüche für ausgeschlossen erachte.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche noch für das neue Jahr alles Gute und viel Erfolg bei Ihrem Unternehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 03.01.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Ergänzung vom Anwalt
03.01.2007 | 10:40
Wird dem Geschäftsgegner lediglich das Ergebnis der Berechnung, nicht aber die Kalkulation mitgeteilt, stellen etwaige Berechnungsfehler einen unerheblichen Motivirrtum dar und begründen somit kein Anfechtungsrecht.
Irrt sich der Erklärende jedoch über den Inhalt seiner Erklärung, so liegt nach allgemeiner Auffassung nach § 119 Abs. 1 Alt. 1 ein zur Anfechtung berechtigender Irrtum über den Erklärungsinhalt vor.
Ich mutmaße, dass der Verkäufer die Verkaufsmodalitäten beim
" Sofortkauf" und " Verkauf zum höchsten Gebot" verwechselt hat und daher weder ein Tipp - noch ein Kalkulationsirrtum, sondern ein beachtlicher Irrtum über den Erklärungsinhalt besteht.