Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für die Anfrage, die ich wie folgt beantworte:
Es ist tatsächlich davon auszugehen, dass sich der Verkäufer in einem beachtlichen Irrtum befand. Die Anfechtung des Rechtsgeschäfts nach § 119 Abs. 1 BGB erfolgte im Sinne des § 121 BGB auch unverzüglich, da sie Ihnen bereits am 31.12.2006 per eMail übermittelt wurde.
Es ist zu prüfen, ob Sie nach § 122 BGB Schadensersatzansprüche geltend machen können. Dieser Schadensersatzanspruch wäre auf den sogenannten Vertrauensschaden begrenzt. Zu ersetzen wären also die Kosten, die im Vertrauen auf die Gültigkeit des Geschäfts gemacht wurden. Der Anspruch wäre auf das Erfüllungsinteresse nach oben begrenzt.
Nach erster Beurteilung der Sach - und Rechtslage gehe ich allerdings davon aus , dass der beschriebene Schadensersatzanspruch nach § 122 Abs. 2 BGB ausgeschlossen ist.
Der Anspruch ist nämlich ausgeschlossen, wenn der Beschädigte den Grund der Anfechtbarkeit kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte ( kennen musste ). Sie selbst hielten auf Grund der objektiven Umstände des Angebots dieses zunächst für einen Tippfehler, sodass ich Schadensersatzansprüche für ausgeschlossen erachte.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche noch für das neue Jahr alles Gute und viel Erfolg bei Ihrem Unternehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
Rechtsanwalt