Ich habe gehört, dass man unter bestimmten Voraussetzungen auch eine notariell beurkundete Vereinbar

| 30. April 2011 20:01 |
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Familienrecht


Im Juli 2007 habe ich eine Unterhaltsvereinbarung mit meiner Ex-Frau geschlossen, in welcher festgelegt wurde, dass Sie auf nachehelichen Ehegattenunterhalt verzichtet und ich dafür 200% des Regelsatzes für die Kinder zahle. Nach meinem Einkommen müsste ich nur 135% bezahlen, Bereits im November 2007 heiratete sie einen anderen Mann, was mir bei Vertragsabschluss verschwiegen wurde, ich hätte dann ja sowieso keinen Ehegattenunterhalt mehr zahlen müssen, der neue Mann überweist ihr monatlich 2500,00 Euro und ich zahle für 2 Kinder bei einem Nettoeinkommen von 3200,00 Euro monatlich 1396,00 Euro Unterhalt. Ich habe gehört, dass man unter bestimmten Voraussetzungen auch eine notariell beurkundete Vereinbarung anfechten kann, ist das in diesem Fall gegeben?

MfG
Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Fragen aufgrund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:

Normalerweise hätten Sie die Unterhaltsvereinbarung anfechten können, aber jetzt ist das zu spät, die Frist (unverzüglich nach Kenntnis der Umstände) ist sicherlich abgelaufen.

Dennoch ist eine Änderung der vollstreckbaren Urkunde und des Titels gemäß § 239 FamFG möglich. Verfahrensvoraussetzung hierfür ist die Behauptung, dass eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse nach Abschluss der Vereinbarung vorliegt.

Sofern Ihnen also im Zeitpunkt der Errichtung der notariellen Urkunde die Wiederverheiratung Ihrer Ehefrau nicht bekannt war, diese eventuell selber davon noch nichts gewusst hat, hätten sich die Verhältnisse tatsächlich wesentlich geändert. In der Praxis wird bereits eine Änderung der Höhe von etwa 10 % als wesentlich angesehen, diese kann sogar bei beengten wirtschaftlichen Verhältnissen auch noch darunter liegen.

Änderungen der Verhältnisse sind insbesondere Änderung von Tatsachen, die der Prognoseentscheidung für die künftige Entwicklung des Unterhaltsanspruchs zu Grunde gelegt wurden.

Deshalb scheint mir in Ihrem Fall die Möglichkeit der Änderung im Wege des Abänderungsverfahrens möglich.

Ihnen kann ich nur raten, den gesamten Vorgang durch einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl prüfen zu lassen. Selbstverständlich stehe ich Ihnen dazu zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet würde.

Einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage hoffe ich gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben. Über eine positive Bewertung würde ich mich in jedem Fall freuen.

Sofern Sie weitere Hilfestellung benötigen, können Sie sich gerne an mich wenden.

Mit freundlichem Gruß

Michael J. Zürn
Rechtsanwalt
Bewertung des Fragestellers 1. Mai 2011 | 17:34

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