IHK Prüfung bei Aufstiegs Bafög

27. Dezember 2024 13:40 |
Preis: 51,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von


11:49
Hallo,

ich habe folgendes Thema. Ich schreibe es mal so ausführlich wie möglich.

Ich habe im August meine Weiterbildung zum Bankfachwirt an der Frankfurt School of Finance and Management abgeschlossen. Diesen habe ich regelmäßig besucht und die internen Prüfungen absolviert. Für die Weiterbildung habe ich das Aufstiegs-Bafög in Kombination mit der KFW-Förderung beantragt und auch erhalten. Für die ergänzende IHK Prüfung zum Bankfachwirt (IHK) der den staatlichen Abschluss darstellt habe ich mich angemeldet und dafür die Prüfungsgebühren erhalten. Die Prüfung konnte ich jedoch wegen Krankheit nicht antreten. Die Prüfungsgebühr habe ich wieder zurück bekommen und wieder an das Amt zurück gezahlt. So weit so gut.
Die nächste IHK Prüfung wäre nun ein halbes Jahr später. Ich möchte mich für diese nicht mehr anmelden da dieser Abschluss mit einer weiteren Weiterbildung die ich aktuell mache kollidiert und für mich überhaupt keinen Sinn mehr macht. Zudem ist es wieder mit Kosten und Aufwand verbunden.
Auf telefonische Nachfrage beim zuständigen Landratsamt ob ich mich für die Prüfung anmelden muss wurde mir mitgeteilt dass der staatliche Abschluss verpflichtend wäre. Man könnte sonst die Förderung zurück fordern. Diese Aussage war nicht wirklich verbindlich und kurz am Telefon getroffen.
Aber laut meiner Recherche bin ich gar nicht verpflichtet diese Prüfung abzulegen. Selbst die Behörde schreibt das auf Ihrer Website (https://www.aufstiegs-bafoeg.de/aufstiegsbafoeg/de/das-gesetz/fragen-und-antworten/fragen-und-antworten.html).

Kann die Behörde nun die Förderung zurück fordern und ich muss mich anmelden um das zu verhindern oder ist ein Ablegen dieser Prüfung nicht nötig?

Vielen Dank.

27. Dezember 2024 | 14:10

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Fragen auf Grundlage des geschilderten Sachverhalts wie folgt:

Nach den Bestimmungen des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG) sind Sie verpflichtet, die geförderte Fortbildungsmaßnahme ordnungsgemäß durchzuführen. Dies umfasst insbesondere die regelmäßige Teilnahme am Unterricht und das Ablegen der vorgesehenen Prüfungen. Ein Nichterscheinen zur Abschlussprüfung ohne triftigen Grund kann als Abbruch der Maßnahme gewertet werden, was eine Rückforderung der gewährten Fördermittel nach sich ziehen kann.

In Ihrem Fall haben Sie die Weiterbildung zum Bankfachwirt an der Frankfurt School of Finance and Management abgeschlossen und die internen Prüfungen absolviert. Die ergänzende IHK-Prüfung, die zum staatlichen Abschluss führt, haben Sie jedoch aufgrund von Krankheit nicht angetreten und planen, diese auch künftig nicht abzulegen.

Gemäß § 9a Absatz 1 AFBG liegt eine ordnungsgemäße Teilnahme vor, wenn der Teilnehmer an mindestens 70 % der Präsenzstunden teilgenommen hat. Allerdings ist das Ablegen der Abschlussprüfung ein wesentlicher Bestandteil der Fortbildungsmaßnahme. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) führt in seinen "Fragen und Antworten" zum Aufstiegs-BAföG aus, dass bei Nichtteilnahme an der Prüfung ohne wichtigen Grund eine Rückforderung der Fördermittel möglich ist.

Da Sie die Prüfungsgebühr bereits zurückerstattet und an das Amt zurückgezahlt haben, könnte dies als Indiz dafür gelten, dass Sie die Prüfung nicht mehr ablegen möchten. Um eine mögliche Rückforderung der erhaltenen Fördermittel zu vermeiden, sollten Sie Ihre Entscheidung, die IHK-Prüfung nicht abzulegen, gegenüber der zuständigen Behörde ausführlich begründen und darlegen, warum die Teilnahme für Sie nicht mehr sinnvoll oder möglich ist. Es empfiehlt sich, hierfür ärztliche Atteste oder andere Nachweise vorzulegen, die Ihre Entscheidung untermauern.

Bitte beachten Sie, dass die endgültige Entscheidung über eine Rückforderung der Fördermittel im Ermessen der zuständigen Behörde liegt. Daher ist es ratsam, das Gespräch mit der Behörde zu suchen und Ihre Situation transparent darzulegen, um eine einvernehmliche Lösung zu finden.

Ich hoffe diese Informationen helfen Ihnen weiter und stehe Ihnen für Rückfragen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Hussein Madani
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 28. Dezember 2024 | 11:09

Sehr geehrter Herr Madani,

danke für Ihre ausführliche Beantwortung. Jedoch bin ich etwas irritiert. Beim genannten Link unter Punkt 7 steht folgendes:
"Teilnehmende sind verpflichtet, regelmäßig an der Maßnahme teilzunehmen. Die Teilnahme an einer Prüfung und das Bestehen der Prüfung sind keine Voraussetzung für das Behalten der Förderung."

Wie bewerten Sie diese Aussage?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 28. Dezember 2024 | 11:49

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworten möchte.

Gemäß § 9a Abs. 1 Satz 2 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG) ist neben der regelmäßigen Teilnahme an der Maßnahme auch das Bemühen um einen erfolgreichen Abschluss erforderlich. Dies bedeutet jedoch nicht, dass das Bestehen der Prüfung oder die Teilnahme daran in jedem Fall zwingend erforderlich ist, um die Förderung zu behalten. Das Gesetz bringt mit dieser Formulierung vielmehr zum Ausdruck, dass die Förderung nicht entzogen wird, wenn der Teilnehmer die Prüfung aus triftigen Gründen nicht ablegen kann (z. B. Krankheit) oder die Prüfung trotz Bemühens nicht besteht.

Im Umkehrschluss wird damit klargestellt, dass eine Förderung gefährdet sein kann, wenn das Bemühen um einen Abschluss ganz aufgegeben wird, etwa durch die bewusste Entscheidung, nicht mehr zur Prüfung anzutreten, ohne dies sachlich zu begründen. Ihre Situation zeigt jedoch, dass Sie die Maßnahme ordnungsgemäß abgeschlossen haben und die ursprüngliche Nicht-Teilnahme an der Prüfung krankheitsbedingt war. Gleichzeitig könnte das Unterlassen, sich für die nächste Prüfung anzumelden deutlich machen, dass eben dieses "Bemühen" um den Abschluss nicht mehr besteht.

Es ist daher ratsam, Ihre Entscheidung, die Prüfung nicht mehr abzulegen, gegenüber der Behörde umfassend und nachvollziehbar zu begründen. Verweisen Sie dabei auf Ihre berufliche und persönliche Planung sowie darauf, dass die Maßnahme durch Ihre regelmäßige Teilnahme und den erfolgreichen Abschluss der internen Prüfungen ordnungsgemäß durchgeführt wurde.

Ich hoffe diese Informationen helfen Ihnen weiter und lösen mögliche Widersprüche auf.

Mit freundlichen Grüßen

Hussein Madani
Rechtsanwalt

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