Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung wurde die Hundehaltung genehmigt, wobei Sie die Einschränkung (drei Hunde, große Rasse) nicht überschritten haben.
Daher kann der Vermieter die einmal erteilte Erlaubnis nur dann widerrufen, wenn er ein berechtigtes Interesse (z.B. Störung des Hausfriedens durch übermäßiges Hundegebell) nachweisen könnte, was hier aber nicht der Fall ist.
Den zweiten Hund müssen Sie also nicht abschaffen, zumal in einer DHH die Hundehaltung vertragsgemäß ist (LG Hildesheim, WuM 1989,9). Daher wird der vermieter insoweit auch nichts unternehmen können.
Etwas anders sicht es allerdings bei möglichen Beschädigungen aus:
Werden Türen, Türzargen, Treppenstufen oder Laminat sichtbar zerkratzt, sind Sie in der Tat verpflichtet, für diese Schäden einzustehen, da dieses dann nicht mehr unter "normaler Abnutzung" fällt, wenn Ausmaß und Schwere der Beschädigungen über das übliche (z.B. Druckstellen von Möbeln) hinausgehen.
Die Mehrzahl der Gerichte ist insoweit vermieterfreundlich eingestellt, so dass Sie dann mit einem Schadensersatzanspruch rechnen müssten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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Der Vermieter verbringt nun sehr viel Zeit bei den Nachbarn auf dem Grundstück um nach Beschädigungen im Garten, welche durch die Hunde entstehen könnten bzw. ob der Zweithund noch anwesend ist, Ausschau zu halten. Wir werden so zusagen beobachtet.
Darf er das? Er meint ja, da er sich nicht auf unserer Seite bewegt sondern auf der des Nachbarn.
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Thomas Bohle
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