23. März 2020
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23:09
Antwort
vonRechtsanwalt Alexander Dietrich
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Die für Dresden geltende Ausgangsbeschränkung sieht als Ausnahme die Versorgung von Tieren vor. So wie Sie es geschildert haben, haben Sie den Hund bereits per Kaufvertrag erworben. Juristisch gesehen sind Sie zwar noch kein Eigentümer des Tieres (da dies erst mit Übergabe geschieht), aber bereits Besitzer. Als Besitzer des Hundes dürfen Sie sich um diesen kümmern, also etwa auch Gassi gehen oder Hundefutter besorgen. Darunter dürften auch Handlungen fallen, die der Verbringung des Tieres zum eigenen Wohnort dienen.
Rechtlich gesehen ist die Abholung des Hundes nach derzeitigem Stand daher unproblematisch, auch wenn die Beschränkung noch am Abholtag gelten sollte.
Ich empfehle Ihnen jedoch dringend ein Exemplar des Kaufvertrages bei der Anreise mitzuführen, aus dem hervorgeht, dass eine Abholung für diesen Tag vereinbart war. So können Sie die Notwendigkeit Ihres Aufenthaltes nachweisen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Dietrich
Rechtsanwalt