Sehr geehrter Fragesteller/in,
ich möchte Ihre Anfrage anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
"Wie viel Schadensersatz kann ich verlangen?"
Die Höhe des Schadensersatzes richtet sich nach § 651f BGB. Danach ist das positive Interesse zu ersetzen einschließlich des Mangelfolgeschadens. Das bedeutet, dass Sie so zu stellen sind, als wenn das Reiseunternehmen ordnungsgemäß erfüllt hätte.
Mangelfolgeschaden wären hier Ihre Reisekosten. Für die Anreise mit dem PKW können Sie 0,30 € je gefahrenen Kilometer ansetzen. Dabei handelt es sich um die steuerliche Pauschale, die auch hier analog Anwendung findet. Damit wären 600,00 € zu zahlen. Die Mautkosten kommen natürlich dazu. Diese wären nicht angefallen, wenn klar gewesen wäre, dass das Hotel überbucht ist. Dann wären Sie tatsächlich nicht losgefahren.
Außerdem kann auch Ersatz für nutzlos aufgewandte Urlaubszeit verlangt werden. Problematisch ist insoweit lediglich die Höhe. Das Landgericht Frankfurt /Main hat hier einen Tagessatz von 72,00 € ausgeurteilt. (LG Frankfurt/Main in NJW 03, 640, Az.: 2-19 O 233/02
Urteil vom 17.12.2002) Das Urteil finden Sie im Internet.
"Nach der Rechtsprechung der für Berufungen in Reisesachen zuständigen 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main ist die Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit pauschal nach dem durchschnittlichen täglichen Nettoeinkommen eines Erwerbstätigen zu bemessen, wobei dieser Pauschalbetrag ursprünglich auf 100,– DM und später auf 130,– DM pro Tag und Person festgesetzt wurde (LG Frankfurt, NJW-RR 1988, 1451; RRa 1998, 119)."
Wir gehen davon aus, dass das Reiseunternehmen nicht freiwillig zahlen wird. Wir stehen Ihnen gern für die Klage zur Verfügung.
--------------------------------------------
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung in der Sache geben konnte. Um eine rechtssichere Antwort geben zu können, müsste ich mir den Schriftverkehr ansehen.
Sollte sich der Sachverhalt doch etwas anders darstellen, nutzen Sie bitte die Nachfrage.
Sie können mich jederzeit über die Kontaktdaten in meinem Profil erreichen und auch in anderen Angelegenheiten beauftragen.
Rechtsanwalt Andreas Tertel
hiermit möchte ich meine Antwort ergänzen. Die Rechtsprechung hat sich fortentwickelt. Der BGH hat sich vom Tagessatzsystem abgekehrt. Es gelten also nicht mehr die Tagespauschalen für den Nettoverdients in Höhe von 72,00 €, sondern es ist der Reisepreis zugrundezulegen.
Nach der sog. Malediven-Entscheidung des BGH vom 11.01.2005 ist bei der Bemessung der Entschädigung nicht mehr das Einkommen des Reisenden zu berücksichtigen, sondern lediglich nur noch auf den Reisepreis abzustellen (BGH NJW 2005, 1047).
Es bleibt natürlich bei der Möglichkeit Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Tertel
ich möchte Ihre Anfrage anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
"Wie viel Schadensersatz kann ich verlangen?"
Die Höhe des Schadensersatzes richtet sich nach § 651f BGB. Danach ist das positive Interesse zu ersetzen einschließlich des Mangelfolgeschadens. Das bedeutet, dass Sie so zu stellen sind, als wenn das Reiseunternehmen ordnungsgemäß erfüllt hätte.
Mangelfolgeschaden wären hier Ihre Reisekosten. Für die Anreise mit dem PKW können Sie 0,30 € je gefahrenen Kilometer ansetzen. Dabei handelt es sich um die steuerliche Pauschale, die auch hier analog Anwendung findet. Damit wären 600,00 € zu zahlen. Die Mautkosten kommen natürlich dazu. Diese wären nicht angefallen, wenn klar gewesen wäre, dass das Hotel überbucht ist. Dann wären Sie tatsächlich nicht losgefahren.
Außerdem kann auch Ersatz für nutzlos aufgewandte Urlaubszeit verlangt werden. Problematisch ist insoweit lediglich die Höhe. Das Landgericht Frankfurt /Main hat hier einen Tagessatz von 72,00 € ausgeurteilt. (LG Frankfurt/Main in NJW 03, 640, Az.: 2-19 O 233/02
Urteil vom 17.12.2002) Das Urteil finden Sie im Internet.
"Nach der Rechtsprechung der für Berufungen in Reisesachen zuständigen 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main ist die Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit pauschal nach dem durchschnittlichen täglichen Nettoeinkommen eines Erwerbstätigen zu bemessen, wobei dieser Pauschalbetrag ursprünglich auf 100,– DM und später auf 130,– DM pro Tag und Person festgesetzt wurde (LG Frankfurt, NJW-RR 1988, 1451; RRa 1998, 119)."
Wir gehen davon aus, dass das Reiseunternehmen nicht freiwillig zahlen wird. Wir stehen Ihnen gern für die Klage zur Verfügung.
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Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung in der Sache geben konnte. Um eine rechtssichere Antwort geben zu können, müsste ich mir den Schriftverkehr ansehen.
Sollte sich der Sachverhalt doch etwas anders darstellen, nutzen Sie bitte die Nachfrage.
Sie können mich jederzeit über die Kontaktdaten in meinem Profil erreichen und auch in anderen Angelegenheiten beauftragen.
Rechtsanwalt Andreas Tertel
Ergänzung vom Anwalt
30. September 2014 | 14:14
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
hiermit möchte ich meine Antwort ergänzen. Die Rechtsprechung hat sich fortentwickelt. Der BGH hat sich vom Tagessatzsystem abgekehrt. Es gelten also nicht mehr die Tagespauschalen für den Nettoverdients in Höhe von 72,00 €, sondern es ist der Reisepreis zugrundezulegen.
Nach der sog. Malediven-Entscheidung des BGH vom 11.01.2005 ist bei der Bemessung der Entschädigung nicht mehr das Einkommen des Reisenden zu berücksichtigen, sondern lediglich nur noch auf den Reisepreis abzustellen (BGH NJW 2005, 1047).
Es bleibt natürlich bei der Möglichkeit Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Tertel