Honorarabrechnung Anwalt

17. März 2025 16:33 |
Preis: 30,00 € |

Anwaltsrecht, Gebührenrecht, Verfahrensrecht


Beantwortet von


18:26
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe am 29.01.2021 eine Kostenrechnung (Landgericht erhalten) von meinem Anwalt erhalten.

Rechnung Nr. 1
Gegenstandswert 36.349,99 (wurde in Honorarrechnung korrigiert weil Wert 11.000 )

1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV - 1452,10
Post und Telegebühr Nr.7002 VV - 20,00
Rechnungsbetrag inkl. MwSt = 1751,80


Am 06.10.2021 kam Kostenrechnung 2
Rechnung Nr. 2

1,3 Verfahrensgebühr Nr..3100 - 865,80
1,2 Termingebühr Nr. 3104 - 799,20
Post Nr. 7002 - 20,00
Rechnungsbetrag inkl. MwSt = 2005,15
Jetzt wichtig für später:
Abzgl. Zahlung aus Gebühren aus Rechnung Nr. 1 -1751,80
= Rechnungsbetrag 253,35

Jetzt kam Anfang 2025 die Honorarabrechnung.

Rechnung Nr. 2 wurden mir 726,05 Euro Abrechnung Geschäftsgebühr gutgeschrieben, aber ich soll 1025,75 Euro zahlen ( die 1751,80 würden mir wieder drauf gerechnet obwohl 2021 Rechnung 1 angerechnet wurde).

Stimmt diese Vorgehensweise?


Außerdem werden mir 250 Euro Zugticket berechnet. An dem Gerichtstermin gab es Bahnstreik und der Anwalt kam (zu spät, Verhandlung 1 Stunde verschoben) mit dem Auto.

Muss ich das Zugticket bezahlen, obwohl er mit dem Auto kam.

Vielen Dank im Voraus
17. März 2025 | 18:01

Antwort

von


(1623)
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01796 Pirna
Tel: 03501/5163032
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E-Mail: RA@RA-Peter-Eichhorn.de
Sehr geehrte Ratsuchende,

lassen Sie mich Ihre Fragen, ohne den dahinterliegenden Sachverhalt und die Rechnungen im Detail zu kennen - wie folgt beantworten.

Diese Vorgehensweise stimmt nicht.

Ich komme allerdings (außergerichtlich und gerichtlich) auf rund 2.550 € (1054,10 + 1490,00) die nach RVG abrechnungsfähig wären.

Nach Ihren Angaben fordert der Anwalt (alles zusammengererechnet: 1751,80 + 253,35 + 1025,75 =) 2.030,90 € und damit weniger als er dürfte (so wie ich es verstehe).

Das Zugticket ist zwar gemäß Nr. 7004 VV RVG "soweit angemessen" abrechenbar.
Ich bezweifle aber, dass der Anwalt sich die Kosten für das Ticket nicht von der Bahn zurückgeholt hat. Wenn er letztlich keine Aufwendungen hatte, kann er diese nicht abrechnen.
Alternativ kann ein Anwalt aber auch 0,42 € pro gefahrenem Kilometer ansetzen.

Außerdem könnte mit Ablauf des 31.12.2024 bereits Verjährung bezüglich der Honorarforderung eingetreten sein.

Lassen Sie sich die Rechnung(en) vom Anwalt erklären.

Erforderlichenfalls schildern Sie den gesamten Sachverhalt unter Vorlage der Rechnungen, damit Ihnen Ihre Fragen klarer beantwortet werden können.


Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 17. März 2025 | 18:17

Erst einmal vielen Dank für die Antwort.

Die Verhandlung setzte sich wie folgt zusammen
- Anfang 2021 - Landgericht (Rechnung 1 und Rechnung 2)
- Mitte 2022 Verhandlung vorm LG (immer wieder Verschiebung)
- Von meiner Seite Berufung (die Rechnung stimmt)
- Immer wieder OLG Verschiebung
- Herbst 2024 OLG Versäumnisurteil gegen Gegenseite
- Herbst 2024 OLG Einigung in Berufung vom Versäumnisurteil

Ende Januar kam dann die Honorarabrechnung in der plötzlich zur Rechnung Nr.2 von Mitte 2021 Gebühren verlangt werden obwohl damals eine Rechnung von knapp über 200 Euro kam (wie gesagt die hatten Rechnung 1 damit eingerechnet).

Mit 0,42 Euro Kilometer würde der Anwalt deutlich weniger erhalten.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 17. März 2025 | 18:26

Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für die Klarstellung.

Das Honorar für die 1. Instanz ist noch nicht verjährt.

Die Rechnung Nr. 1 war zu hoch. Das wurde durch die niedrigere Rechnung Nr. 2 (mehr als) ausgeglichen.

Entschuldigen Sie bitte meinen Rechenfehler. Der Anwalt fordert durch die jetzige Rechnung insgesamt 3.030,90 € und damit rund 480 € zuviel. Das muss er erklären.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt

ANTWORT VON

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