28. Mai 2007
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16:48
Antwort
vonRechtsanwältin Simone Sperling
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ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
Auf Grund der vereinbarten einmaligen Unterhaltszahlung können Sie ein Rückstufung in die niedere Gruppe vornehmen. Es sei denn der Vergleich wurde unter Beachtung der Unterhaltszahlungen gem. der höheren Gruppe geschlossen, d.h. Ihre derzeitigen Unterhaltszahlungen an die Kinder waren Verhandlungsgrundlage.
Für die Rückforderung gilt obiges ebenso und wäre grundsätzlich möglich. Die Durchsetzbarkeit der Rückforderung scheitert meist daran, dass durch Verbrauch eine sogen. Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB eingetreten ist. Eine Aufrechnung mit zukünftigen/laufenden Unterhaltszahlungen ist gesetzlich nicht zulässig.
Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.
Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin
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