4. Oktober 2024
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21:55
Antwort
vonRechtsanwältin Birte Raguse
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leider kann Ihre Frage nicht eindeutig beantwortet werden, da es sich hier nicht um starre Grenzen handelt, sondern die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind.
Zunächst hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 26.06.2019, Az. IV ZR 19/18 entschieden, dass bei dem für die Verweisbarkeit des Versicherten auf eine andere berufliche Tätigkeit gebotenen Einkommensvergleich auf das vor Geltendmachung der Berufsunfähigkeit tatsächlich erzielten Einkommen grundsätzlich nicht auf den Vergleichszeitpunkt fortzuschreiben ist. Der BGH führt in den Entscheidungsgründen aus, dass hiervon nur dann eine Ausnahme zu machen ist, wenn sonst aufgrund eines besonders langen Zeitraums zwischen dem Eintritt der Berufsunfähigkeit und ihrer Nachprüfung eine objektive Vergleichsbarkeit des Einkommens und der damit verbundenen Lebensstellung nicht mehr gewährleistet wäre. In dem Fall könne bei entsprechenden Vortrag eine Anpassung des Ausgangseinkommens an einen späteren Vergleichszeitpunkt anhand hinreichend sicherer künftiger Einkommensentwicklungen in Betracht kommen. Bei 7 Jahren kann eher nicht von einer Einkommensfortschreibung ausgegangen werden, so dass wohl auf den Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit abzustellen wäre.
Im Hinblick auf die Einkommensgrenze wäre zunächst zu prüfen, ob sich in den Ihrem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen hierzu eine konkrete Regelung findet. In einigen Vertragsbedingungen ist die Grenze von 20 % explizit aufgeführt, also dass Einkommenseinbußen von über 20 % nicht hinnehmbar sind.
Sollte dies nicht der Fall, ist – vorausgesetzt es handelt sich um eine Verweisungstätigkeit – Voraussetzung, dass die andere Tätigkeit der bisherigen Lebensstellung entspricht. Nach dem BGH ist eine generelle Quote der hinzunehmenden Einkommenseinbuße nicht festzulegen und stets eine Einfallbetrachtung vorzunehmen, da sich prozentuale Einkommens- und Gehaltseinbußen unterschiedlich belastend auswirken können. Daher ist es schwierig, hier eine konkrete Auskunft zu geben.
Wird die Grenze der nicht mehr hinnehmbaren Einkommenseinbuße überschritten, kann das im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens tatsächlich zu einem Wegfall der Leistungen führen. Der Versicherer hat hier auf 20 % abgestellt. Es gibt, wie gesagt, keine starre Grenze aber sinkt die Einkommenseinbuße auf 20 % oder darunter, spricht vieles dafür, dass diese Einbuße hinnehmbar ist, was tatsächlich zu einer Leistungseinstellung führen könnte.
Beruft sich der Versicherer hierauf, müsste man aber die gesamten Umstände des Einzelfalls prüfen.
Ich hoffe sehr, dass ich Ihnen habe weiterhelfen könne, auch wenn leider keine starren Grenzen genannt werden können.
Mit freundlichen Grüßen
Birte Raguse
RA'in / FA'in VersR