Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Das Sozialgericht Trier hat sich in einem rechtskräftigten Urteil mit der Frag beschäftigt, ob Bezieher von Krankengeld eine Kürzung der Berufsunfähigekeitsversicherung hinnehmen müssen oder nicht (SG Trier, Urteil vom 06.10.2011, Az. S 1 KR 54/11
).
Das Gericht urteilte in Ihrem Sinne: Wenn Sie eine Berufsunfähigkeitsrente aus einer privaten Versicherung beziehen, haben Sie dennoch Anspruch auf Krankengeld. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass es nicht gewollt sein kann, dass eine private Vorsorge zu einer Kürzung von Leistungen aus der Sozialversicherung führt.
Hinsichtlich der Sozialabgaben kommt es darauf an, ob Sie gesetzlich pflichtversichert sind, ich nehme an, ja. §§ 228
und 229 SGB V
regeln die Beitragspflicht auf Einnahmen aus Renteneinkünften. Die Aufzählung in § 229 SGB V
ist abschließend und erfasst nicht die Einkünfte aus privater BU. Insofern zahlen Sie hier keine Sozialabgaben. Zu versteuern ist hier allerdings der sog. Etragsteil.
Ob Sie die Beiträge weiterzahlen müssen, also die zur BU, müssten Sie Ihrem Vertrag entnehmen, möglicherweise ja, das kann ich aber so nicht beurteilen.
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 19.05.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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