Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Leider hat die Deutsche Rentenversicherung Recht.
Beim erweiterten Splitting kann keine Aussetzung beantragt werden. Beim erweiterten Splitting handelt es sich um ein Anrecht er gesetzlichen Rentenversicherung, welches aber nicht dem Regelsicherungssystem gem. § 32 VersAusglG
unterliegt.
Die Frage wurde bereits höchstrichterlich entschieden: BGH, Beschluss vom 07. November 2012 – XII ZB 271/12
.
Über die Höhe kann man ohne genaue Prüfung der Beträge keine Auskunft treffen. Die Deutsche Rentenversicherung kann Ihnen das konkret oder fiktiv ausrechnen. Ich empfehle einen Termin bei dem Rentenberater vor Ort auszumachen oder bei der zuständigen Rentenversicherung anzurufen. Diese kann Ihnen die Berechnung auch per Post zukommen lassen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 20.08.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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