Antwort
vonRechtsanwalt Stefan Kolditz
Große Straße 14
24855 Jübek
Tel: 04625 - 1816575
Web: http://www.anwalt-juebek.de
E-Mail: info@anwalt-juebek.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Für die Berechnung des Unterhalts ist das bereinigte Nettoeinkommen maßgeblich. Hierbei sind zunächst alle Einkommensarten, also aus selbständiger oder nichtselbständiger Tätigkeit, Vermietung und Verpachtung, Sozialleistungen (mit Ausnahme des Kindergeldes) und Steuererstattung, zu berücksichtigen.
Ferner findet eine Erhöhung des Einkommens bei einem mietfreien Wohnen statt. Dies wird als Wohnvorteil bezeichnet.
Zur Bereinigung sind davon
- Steuern und Vorsorgeaufwendungen (wie z.B. Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) auch eine zusätzliche Altersvorsorge kann unter Umständen berücksichtigt werden.
- Steuernachzahlungen
- Berufsbedingte Aufwendungen; Dies sind laut Düsseldorfer Tabelle:
[quote]Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind vom Einkommen abzuziehen, wobei bei entsprechenden Anhaltspunkten eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens – mindestens 50 EUR, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 150 EUR monatlich – geschätzt werden kann. Bei Geltendmachung die Pauschale übersteigender Aufwendungen sind diese insgesamt nachzuweisen.[/quote]
weiter sind abzugsfähig:
- Schulden (in der Regel soweit sie ehebedingt sind)
- Vermögenswirksame Leistungen, also Rücklagen zur Vermögensbildung
- teilweise Kosten für Umgangskontakte
Als Mehrbedarf können unvorhersehbare Zusatzkosten für z.B. ärztliche Behandlungen geltend gemacht werden, aber auch Kosten für den Kindergarten, jedoch ohne Verpflegungsanteil. Gleiches gilt für Schulkosten. Kosten für Hobbies fallen in der Regel nicht unter den Mehrbedarf. Alle Kosten, die von langer Hand geplant werden können, müssen durch den Unterhalt gedeckt werden.
Der Mehrbedarf wird gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB aufgeteilt. Dort heißt es:
[quote](3) Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Der Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes.[/quote]
Auch hierbei ist zunächst zu prüfen, wie hoch das bereinigte Einkommen ist und welchen Anteil Sie davon zu tragen haben. Sollten Sie bereits unterhalb des Selbstbehalts liegen, würde zu prüfen sein, ob Sie sich überhaupt beteiligen müssen. Dies ist jedoch eine Einzelfallentscheidung und kann daher nicht pauschal beantwortet werden.
Soweit Ihr Partner über eigenes Einkommen verfügt und Sie durch das Zusammenleben ersparte Aufwendungen haben (was der Regelfall ist), könnte der Selbstbehalt reduziert werden, wenn anders nicht der Mindestunterhalt gezahlt werden kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Kolditz
(Rechtsanwalt)
Rechtsanwalt Stefan Kolditz
Vielen Dank für die schnelle Rückmeldung.
Hierzu zwei Verständnisfragen:
- Sie sagen Kosten für den Umgangskontakte können berücksichtigt werden? In welcher Form? Wir sind bisher davon ausgegangen, dass Wochend- und Ferienzeiten nicht berücksichtigt werden können.
- Zudem sagen Sie Hobbies fallen i. d. R. nicht unter Mehrbedarf - damit auch nicht Musikunterricht, der als Hobby betrieben wird?
Sofern wir uns entschließen den Unterhalt mittels Anwalt bestimmen zu lassen, werde ich auf Ihr Angebot eingehen. Vielen Dank auch dafür.
Freundliche Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihnen Ihre Nachfragen.
Bezüglich der Umgangskosten erlaube ich mir auf die Ausführungen der Leitlinien zum Unterhalt zu verweisen. Dort heißt es unter Punkt 10.7:
[quote]Umgangskosten können durch einen – teilweisen – Abzug vom Einkommen oder eine Erhöhung des Selbstbehalts berücksichtigt werden.
Bei einem über das übliche Maß hinausgehenden Umgang können dadurch bedingte hohe Mehraufwendungen (z.B. Fahrt- und Unterbringungskosten) zu einer Herabstufung um eine oder mehrere Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle oder zum Absehen von einer erforderlichen Höherstufung führen.
Reicht das Einkommen des umgangsberechtigten Elternteils nur zur Zahlung des Mindestunterhalts aus, kann der Mehraufwand bei der Einkommensermittlung oder durch Erhöhung des Selbstbehalts berücksichtigt werden.
Ferner kann der Unterhaltsbedarf des Kindes dadurch gemindert sein, dass der umgangsberechtigte Elternteil dem Kind im Zuge seines erweiterten Umgangsrechts Leistungen erbringt, mit denen er den Unterhaltsbedarf des Kindes auf andere Weise als durch Zahlung einer Geldrente teilweise deckt.[/quote]
Da bei Ihnen derzeit das "klassische Modell" des Umgangs betrieben wird, sind hier keine Umgangskosten zu berücksichtigen. Da Sie aber in Ihrer Frage 4) nach sonstigen Punkten gefragt haben, die eventuell zu berücksichtigen sind, habe ich diese Position mit aufgeführt, für den Fall, dass Sie den Umgang noch einmal verändern.
Der Mehrbedarf ist zunächst vom Sonderbedarf zu differenzieren. Mehrbedarf sind laufende Aufwendungen, die behinderungs- oder krankheitsbedingt sind. Ebenso fallen hier Schul- und Kindergartenkosten in der beschriebenen Weise mit darunter. Auch die Kosten für Nachhilfe würden dazugehören. Kosten für Hobbies, auch Musikunterricht fallen nicht darunter.
Der Mehrbedarf ist gemeinsam mit dem Unterhalt geltend zu machen.
Der Sonderbedarf sind unvorhersehbare Kosten, die einmalig oder nur über einen kurzen Zeitraum anfallen. Dieser wäre punktuell und betragsmäßig zu verlangen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen Ihre Nachfrage beantworten konnte und würde mich freuen von Ihnen zu hören.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Kolditz
(Rechtsanwalt)