8. Mai 2011
|
12:46
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
Tel: 0177 299 3178 ()
Web: https://www.kanzlei-hoffmeyer.de
E-Mail: info@kanzlei-hoffmeyer.de
grundsätzlich sind derartige Logos als eine Bildmarke zu qualifizieren und unterliegen dem gesetzlichen Schutz, sodass Dritte nicht ohne eine Erlaubnis das Recht haben, mit diesen Logos zu werben oder diese benutzen (Erst kürzlich am 14. April 2011 ergangenes Urteil vom I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, AZ: I ZR 33/10).
Ausnahmen gibt es jedoch dann, wenn es keine andere Möglichkeit der Darstellung gibt, also z.B. bei Bildmarken, die lediglich aus einem Bild bestehen.
Bei der Firma Rolex und bei den meisten anderen Firmen dürfte dies aber nicht der Fall sein, da diese Firmen auch durch normale Worte bezeichnet und identifiziert werden können.
Ich würde Ihnen also empfehlen, entweder auf das einbinden der Logos zu verzichten oder aber das jeweilige Unternehmen um Benutzung des Logos zu bitten. In diesem Schreiben sollte eine ausführliche Darstellung erfolgen, was auf Ihrer Homepage dargeboten werden soll, da ich es schon häufig erlebt habe, dass bei zu kurz begründeten Anschreiben die Angst des Herstellers vor Missbrauch besonders hoch ist und eine Ablehnung garantiert, dessen Risiko mit einer guten Begründung verringert werden kann.
Rückfrage vom Fragesteller
8. Mai 2011 | 13:14
Jeweils einen Infomationstext über den Hersteller, dessen Geschiche und Produkte, darf ich aber bedenklos erstellen. Sehe ich das richtig?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
8. Mai 2011 | 13:19
Sehr geehrter Fragesteller,
das ist absolut unbedenklich.
Bei weiteren Fragen schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber auch weiterhin zur Verfügung stehen möchte.
Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt