Antwort
vonRechtsanwalt Lars Liedtke
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vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Sie scheinen einem Irrtum zu unterliegen: Die Gewährleistung wird nicht umgangssprachlich Herstellergarantie genannt, sondern mit ihr häufig verwechselt. Ansprüche aus Gewährleistung einerseits und aus Garantie andererseits sind strikt von einander zu trennen. Gewährleistungsansprüche enstehen kraft Gesetzes mit Abschluss eines Kaufvertrags. Sie richten sich immer gegen den Vertragspartner des Käufers, also gegen den Verkäufer. Darüber hinaus kann (muss aber nicht) der Hersteller dem Käufer eine Garantie geben. Nur in einem solchen Fall kann der Käufer auch Ansprüche gegen den Hersteller als Garantiegeber geltend machen. Der Käufer trägt hierfür die Beweislast. Das bedeutet, dass Sie nur dann den Hersteller Fiat in Italien erfolgreich werden verklagen können, wenn Sie beweisen können, dass zwischen Ihnen und Fiat eine Garantie zustandekam, wann die Garantie begann und welche Garantiefrist vereinbart wurde. Andernfalls müssten Sie versuchen, aus gesetzlicher Gewährleistung gegen Ihren Partner des Kaufvertrags vorzugehen. Soweit Sie im Kaufvertrag nichts anderes vereinbart haben, müsste eine solche Klage vor dem in Tschechien für den dortigen Verkäufer zuständigen Gericht erhoben werden, wobei dann auch tschechisches und nicht deutsches Kaufgewährleistungsrecht anzuwenden ist.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Lars Liedtke
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Lars Liedtke
Hallo,
vielen Dank für Ihre Antwort, Sie haben meine Frage aber falsch verstanden.
Ich kann nicht den Gebrauchtwagenhändler für einen Produktionsfehler in Regress nehmen.
Mir geht es um die Werksgarantie - und ich möchte hier erfragen, ob diese Werksgarantie verpflichtendes Europarecht für den Hersteller ist, da das Fahrzeug bisher weniger als 24 Monate zugelassen ist - und ob ich Fiat dazu zwingen kann, mir als Verbraucher volle 24 Monate Garantie ab Tag der Erstzulassung zu gewähren. Egal wo ich das Fahrzeug gekauft habe. Dann kann ich nämlich in jede x-beliebige Fiat Werkstatt fahren und das defekte Teil tauschen lassen.
vielen Dank
Sehr geehrter Fragesteller,
ich habe Ihre Anfrage keineswegs falsch verstanden.
das Gewährleistungsrecht regelt, dass der Verkäufer für Mängel an der Kaufsache einzustehen hat. Ein Mangel liegt bei negativer Abweichung der Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit vor und damit auch bei Produktionsfehlern. Auf ein Verschulden des Verkäufers kommt es somit auch grds. nicht an. Es gibt verpflichtendes Gewährleistungsrecht, während ein Hersteller nicht verpflichtet ist, eine Garantie zu vereinbaren.
Mit freundlichen Grüßen
Lars Liedtke
Rechtsanwalt