Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Ich gehe bei meiner Antwort davon aus, dass es sich nicht um typische Haushaltsgegenstände im Sinne des § 1361a BGB handelt, sondern um Sachen, die Ihrem Mann zum persönlichen Gebrauch oder beruflichen Zweck dienten.
Im Grundsatz gilt, dass derjenige für einen Anspruch beweisbelastet ist, der den Anspruch geltend macht. Wenn Ihr Mann nun eine Herausgabeklage anstrebt, muss er darlegen und beweisen, dass die Gegenstände in seinem Eigentum stehen und dass sich diese bei Ihnen befinden.
Eine E-Mail ist dabei grundsätzlich geeignet, den Beweis zu führen. Vorliegend sagt diese E-Mail aber nur aus, dass sich diese Gegenstände irgendwann einmal im Keller Ihrer Wohnung befunden haben und nicht, dass sich die Gegenstände noch dort befinden. Zudem dürfte die E-Mail nichts über die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse aussagen.
Zu Ihren Gunsten muss berücksichtigt werden, dass Ihr Mann nach Erhalt dieser E-Mail für 6 Wochen alleinigen Zugang zur Wohnung und dem Keller hatte. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass er in dieser Zeit seine persönlichen Sachen weggeschafft hat. Außerdem hat Ihr Mann Ihnen bestätigt, dass er die Wohnung endgültig geräumt hat. Dies ist wohl so zu verstehen, dass sich keine persönlichen Gegenstände von ihm mehr darin befinden bzw. er darauf verzichtet. Sie teilen außerdem mit, dass die Wohnung bei Ihrer Rückkehr leer war. Im Zusammenhang mit der Bestätigung über die Räumung der Wohnung ist daher fraglich, ob Ihrem Mann der Beweis gelingen kann, dass sich die Gegenstände noch bei Ihnen befinden.
Vor diesem Hintergrund räume ich einer Herausgabeklage Ihres Mannes geringe Chancen ein.
Ich hoffe, dass ich Ihnen zunächst weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Marion Deinzer
Rechtsanwältin
---------------------------------------------------------------------------------------------------
Bitte nutzen Sie bei Unklarheiten die kostenlose Nachfragefunktion. Wenn Sie eine weitere Vertretung über die hier erteilte Erstberatung hinaus wünschen, bitte ich Sie, mich zunächst per E-Mail zu kontaktieren.
Ich weise Sie darauf hin, dass diese Plattform lediglich zur ersten rechtlichen Orientierung dient und eine ausführliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es ist nur eine überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems aufgrund Ihrer Angaben zum Sachverhalt möglich. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Angaben zum Sachverhalt kann sich eine abweichende rechtliche Bewertung ergeben.
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Ich gehe bei meiner Antwort davon aus, dass es sich nicht um typische Haushaltsgegenstände im Sinne des § 1361a BGB handelt, sondern um Sachen, die Ihrem Mann zum persönlichen Gebrauch oder beruflichen Zweck dienten.
Im Grundsatz gilt, dass derjenige für einen Anspruch beweisbelastet ist, der den Anspruch geltend macht. Wenn Ihr Mann nun eine Herausgabeklage anstrebt, muss er darlegen und beweisen, dass die Gegenstände in seinem Eigentum stehen und dass sich diese bei Ihnen befinden.
Eine E-Mail ist dabei grundsätzlich geeignet, den Beweis zu führen. Vorliegend sagt diese E-Mail aber nur aus, dass sich diese Gegenstände irgendwann einmal im Keller Ihrer Wohnung befunden haben und nicht, dass sich die Gegenstände noch dort befinden. Zudem dürfte die E-Mail nichts über die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse aussagen.
Zu Ihren Gunsten muss berücksichtigt werden, dass Ihr Mann nach Erhalt dieser E-Mail für 6 Wochen alleinigen Zugang zur Wohnung und dem Keller hatte. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass er in dieser Zeit seine persönlichen Sachen weggeschafft hat. Außerdem hat Ihr Mann Ihnen bestätigt, dass er die Wohnung endgültig geräumt hat. Dies ist wohl so zu verstehen, dass sich keine persönlichen Gegenstände von ihm mehr darin befinden bzw. er darauf verzichtet. Sie teilen außerdem mit, dass die Wohnung bei Ihrer Rückkehr leer war. Im Zusammenhang mit der Bestätigung über die Räumung der Wohnung ist daher fraglich, ob Ihrem Mann der Beweis gelingen kann, dass sich die Gegenstände noch bei Ihnen befinden.
Vor diesem Hintergrund räume ich einer Herausgabeklage Ihres Mannes geringe Chancen ein.
Ich hoffe, dass ich Ihnen zunächst weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Marion Deinzer
Rechtsanwältin
---------------------------------------------------------------------------------------------------
Bitte nutzen Sie bei Unklarheiten die kostenlose Nachfragefunktion. Wenn Sie eine weitere Vertretung über die hier erteilte Erstberatung hinaus wünschen, bitte ich Sie, mich zunächst per E-Mail zu kontaktieren.
Ich weise Sie darauf hin, dass diese Plattform lediglich zur ersten rechtlichen Orientierung dient und eine ausführliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es ist nur eine überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems aufgrund Ihrer Angaben zum Sachverhalt möglich. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Angaben zum Sachverhalt kann sich eine abweichende rechtliche Bewertung ergeben.